Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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II. Es ist zeither öfters der Fall vorgekommen, daß von einzelnen 
Braueres-Inhabern und Brauberechtigten im Großherzogthume die denselben 
vierteljährlich zur vorschriftsmaßigen Anmeldung der von ihnen beabsichtigten 
Biermalzschrot-Einmaischungen zugestellten so genannten Brauerei-Betriebsbücher 
nach Ablauf der betreffenden Quartale entweder gar nicht, oder nur erst auf 
vorherige wiederholte Erinnerung, an diejenigen Steuerstellen, von welchen 
deren Abgabe zu dem oben gedachten Zwecke erfolgte, zurückgesendet worden sind. 
Da nun aber diese Bücher zur Belegung der bei den bestehenden Bier- 
steuer-Rezepturen zu führenden Anmeldungs= und Hebe-Register über den in 
ihren resp. Bezirken Start gefundenen Brauereibetrieb und die danach aufgekom- 
menen Steuerbeträge gebraucht werden und zu solchem Behufe nicht entbehrt 
werden können: so findet das unterzeichnete Großherzogl. Landschafts-Kollegium 
sich veranlaßt, hiermit ausdrücklich festzusetzen und dahin Bestimmung zu tref- 
fen, daß die fraglichen Betriebsbücher von Seiten der betheiligten Brauerei- 
Inhaber und Brauberechtigten nach Ablauf jedes Quartals urfehlbar 
und längstens bis zum 5. des darauf folgenden Monats an die Rezep- 
tur, an welche sie in Bezug auf die Biersteuer-Entrichtung gewiesen sind, 
wieder einbefördert werden müssen. 
Etwaige Uebertretungen dieser Verwaltungsvorschrift werden zur Unter- 
suchung gezogen und auf dem Grunde und in Anwendung der besondern Be- 
stimmung im §. 3 des unter dem 23. April 1839 erschienenen Nachtrages zu 
dem Biersteuergesebe vom 16. Februar 1836 unnachsichtlich mit Ordnungs- 
strafen von Einem Thaler bis Zehen Thalern geahndet werden. 
Zur Nachricht und Nachachtung für diejenigen, welche es angeht, wird 
solches daher zur öffentlichen Kunde gebracht und werden zugleich die Verwal- 
ter der bezüglichen Hebestellen angewiesen, bei sich ergebenden Zuwiderhand- 
lungsfallen der vorbezeichneten Art gegen die Schuldigen ohne Weiteres mit 
Einleitung der Untersuchung vorzuschreiten und nach Beendigung der letztern 
die in der Sache ergangenen Akten zur Entscheidung berichtlich anher vorzulegen. 
Weimar am 25. Juli 1845. 
Großherzoglich Sächüsches Landschafts-Kollegium. 
K. Hufeland.
	        
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