Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Vereins-Zolltarif 
für die Jahre 
1846,., 1842 und 1848. 
Erste Whtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
1) Baume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewachse in Töpfen 
oder Kübeln; 
2) Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
3) Branntweinspülig; 
4) Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalk- 
dscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaub- 
nißscheine und unter Kontrole der Verwendung; 
5) Eier; 
6) Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, 
Binsstein, Blutstein, Braunstein, Gyps, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer- 
spath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Trippel, Wal- 
kererde u. a.; 
7) Exzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durch- 
schnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschafts-Gebäude innerhalb dieser Grenze 
belegen sind; 
8) Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische unausgeschälte Muscheln; 
9) Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt 
werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner 
Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen; 
10) Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, 
eßbare Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; auch 
ungetrocknete Cichorien; 
16.
	        
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