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II. Wie bereits durch die Großherzogliche Landesregierung allhier unter
dem 4. d. M. — Regierungs -Blatt Nr. 7 vom 13. d. M. — bekannt
gemacht worden ist, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, die im
Großherzogthume gegenwärtig bestehende Landes-Lotterie mit Ablauf ihres
zwei und zwanzigsten Spieles, welches den 2. September d. J. zu Ende geht,
aufzuheben beschlossen und vom 1. Oktober d. J. an der Koniglich Sachsischen
Landes-Lotterie das ausschließliche Privilegium des Vertriebes ihrer Loose
für das ganze Großherzogthum ertheilt.
Höôchstem Befehle gemäß bringen auch wir solches hierdurch mit folgenden
Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß:
1) Das Spielen und Kolligiren rücksichtlich aller Lotterien und sonstiger
öffentlicher Glücksspiele mit alleiniger Ausnahme der Königlich Scchfischen
Landes-Lotterie ist bei funfzig Thalern Strafe verboten.
2) Sämmtliche Polizei-Behörden des Großherzogthumes werden hierdurch
angewiesen, auf dieses Verbot anderer Lotterien streng zu halten und
bei vorkommenden Zuwiderhandlungen sowohl ohne vorgängige Aufforderung
einzuschreiten, als auch diesfallsigen Requisitionen der Königlich
Sccchsischen Lotterie-Direktion ungescäumt zu entsprechen und die letztere
von dem Erfolge der Untersuchungen in Kenntniß zu setzen.
3) Auch der Vertrieb der Loose der Königlich Sa#chsischen Landes-Lotterie
ist nur den legitimirten Haupt= und Unter-Kollekteuren gestattet und es
haben deshalb die Polizei-Behörden, sowie die dazu besonders zu befehligenden
Gene'darmes, Polizei-Soldaten und Polizei-Diener darüber
zu wachen, daß Personen, welche mit einem Erlaubnißscheine der Königlich
Sachsischen Lotterie-Direktion zum Debitiren der Loose nicht
versehen sind, des unbefugten Loosvertriebes sich enthalten.
4) Dergleichen unbefugte Loosvertreiber sind auf Requisition der Königlich
Scchsischen Lotterie-Direktion und auch ohne derartige Veranlassung
von den betreffenden Polizei-Behörden zu bedeuten, im Wiederholungsfalle
aber mit Geldbußen bis zu funfzehen Thalern oder angemessener
Gefangnißstrafe zu belegen.
Weimar am 23. Mai 1846.
Großbherzoglich Sächuische Landesz-Direktion.
K. Wirth.