Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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II.  Wie  bereits  durch  die  Großherzogliche  Landesregierung  allhier  unter
dem  4.  d.  M.  —  Regierungs  -Blatt  Nr.  7  vom  13.  d.  M.  —  bekannt
gemacht  worden  ist,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  im
Großherzogthume  gegenwärtig  bestehende  Landes-Lotterie  mit  Ablauf  ihres
zwei  und  zwanzigsten  Spieles,  welches  den  2.  September  d.  J.  zu  Ende  geht,
aufzuheben  beschlossen  und  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  der  Koniglich  Sachsischen
  Landes-Lotterie  das  ausschließliche  Privilegium  des  Vertriebes  ihrer  Loose
für  das  ganze  Großherzogthum  ertheilt.

Höôchstem  Befehle  gemäß  bringen  auch  wir  solches  hierdurch  mit  folgenden
  Bestimmungen  zur  öffentlichen  Kenntniß:

1)  Das  Spielen  und  Kolligiren  rücksichtlich  aller  Lotterien  und  sonstiger
öffentlicher  Glücksspiele  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Königlich  Scchfischen
  Landes-Lotterie  ist  bei  funfzig  Thalern  Strafe  verboten.

2)  Sämmtliche  Polizei-Behörden  des  Großherzogthumes  werden  hierdurch
angewiesen,  auf  dieses  Verbot  anderer  Lotterien  streng  zu  halten  und
bei  vorkommenden  Zuwiderhandlungen  sowohl  ohne  vorgängige  Aufforderung
  einzuschreiten,  als  auch  diesfallsigen  Requisitionen  der  Königlich
Sccchsischen  Lotterie-Direktion  ungescäumt  zu  entsprechen  und  die  letztere
von  dem  Erfolge  der  Untersuchungen  in  Kenntniß  zu  setzen.

3)  Auch  der  Vertrieb  der  Loose  der  Königlich  Sa#chsischen  Landes-Lotterie
ist  nur  den  legitimirten  Haupt=  und  Unter-Kollekteuren  gestattet  und  es
haben  deshalb  die  Polizei-Behörden,  sowie  die  dazu  besonders  zu  befehligenden
  Gene'darmes,  Polizei-Soldaten  und  Polizei-Diener  darüber
zu  wachen,  daß  Personen,  welche  mit  einem  Erlaubnißscheine  der  Königlich
  Sachsischen  Lotterie-Direktion  zum  Debitiren  der  Loose  nicht
versehen  sind,  des  unbefugten  Loosvertriebes  sich  enthalten.

4)  Dergleichen  unbefugte  Loosvertreiber  sind  auf  Requisition  der  Königlich
Scchsischen  Lotterie-Direktion  und  auch  ohne  derartige  Veranlassung
von  den  betreffenden  Polizei-Behörden  zu  bedeuten,  im  Wiederholungsfalle
  aber  mit  Geldbußen  bis  zu  funfzehen  Thalern  oder  angemessener
Gefangnißstrafe  zu  belegen.

Weimar  am  23.  Mai  1846.

Großbherzoglich  Sächuische  Landesz-Direktion.
K.  Wirth.