Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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zu dem Gesetze vom 1. Dezember 1841, die Erhebung von Uebergangsabga- 
ben betreffend (Regierungs-Blatt vom Jahre 1841 S. 231), und nachträg- 
lich zu dem Anhange zum Vereins-Zoll-Tarife für die Jahre 1846, 1817 und 
1848 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1845 S. 122), wie folgt: 
Die Uebergangsabgabe, welche mit 20 Silbergroschen vom Preußischen 
Zentner von Tabaks-Blättern und Fabrikaten bei dem Uebergange aus 
anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme von Preußen, Sachsen, Kur- 
hessen, den zum Thüringischen Vereine gehörigen Staaoten und Braun- 
schweig, in das Großherzogthum, mit Ausnahme des Vordergerichts 
Ostheim, erhoben wird, ist auch von Tabaks-Stengeln zu entrichten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz böchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Mai 1347. 
Carl Friedrich. 
  
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner. 
Gese b, 
die Erhebung der Uebergangsabgabe von 
Tabaks-Stengeln betreffend.
	        
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