Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
die nachstehende, von Höchstdemselben vollzogene Verordnung, das Verbot des 
Branntweinbrennens betreffend, andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 7. Mai 1847. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Wir Earl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
finden Uns durch die herrschende außerordentliche Theuerung der ersten Lebens- 
bedürfnisse, nach dem Vorgange benachbarter Vereinsstaaten, zu verordnen 
bewogen: 
Die Verwendung von Kartoffeln, Getreide und anderen mehligen Stof- 
sen zur Bereitung von Branntwein ist bis zum funfzehnten August 
dieses Jahres untersagt, dergestalt, daß von der Publikation dieser 
Verordnung an nur noch die alsêdann schon bereitete Maische destillirt 
werden darf. 
Jede Uebertretung dieses Verbotes ist mit der gesetzlichen Strafe 
der Defraudation zu ahnden.
	        
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