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Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche für das ganze Großher=
zogthum Anwendung findet, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß-
herzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 7. Mai 1847.
Carl Friedrich.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
Verordnung,
das Verbot des Branntweinbrennen
betreffend.