ur das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 13. Weimar. 22. Mai 1847.
Uegierungs Glatt
Bekanuntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das
nachstehende Gesetz vom 4. d. M., die Einzeichnung der Steuer-Kapitale von
landwirthschaftlichen Pachtungen in die Steuerrollen betreffend, andurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar am 14. Mai 1847.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c0.
In Betracht, daß die ungünstigen landwirthschaftlichen Konjunkturen, welche
die im Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 enthaltene und seitdem in den
folgenden Steuer-Patenten fortgeführte Bestimmung über Versteuerung des Er-
werbseinkommens landwirthschaftlicher Pächter herbeiführten, nicht mehr beste-
hen, sowie Behufo der Erleichterung des Geschafts der Einzeichnung geringerer
landwirthschaftlicher Pachtungen in die Steuerrollen, verordnen Wir mit Bei-
rath und Zustimmung Unserer getreuen Stände hiermit, wie folgt:
§. 1.
Vom 1. Januar 1848 an werden landwirthschaftliche Pachtungen, welche
einen jahrlichen Pacht im Werthe von zehen Thalern und mehr geben, wieder
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