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mit dem dritten Theile des Geldwerthes der jaͤhrlichen Pachtleistung (wie schon
früher, bis 1827, nach F. 7 des Regulativs vom 17. November 1821) in
die Steuerrollen ersten Theils der Orts-Quote eingestellt.
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6#. 2.
Das Erwerbseinkommen derjenigen landwirthschaftlichen Pachter dagegen,
welche einen jahrlichen Pacht von geringerem Werthe als zehen Thaler geben,
ist vom 1. Januar 1848 an nicht mehr (wie bisher nach §. 87 des Regulativs
vom 6. November 1823) in die Steuerrollen ersten Theils einzuzeichnen,
sondern in die Steuerrollen zweiten Theils einzuschätzen.
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Diese Einschätzung geschieht, analog den Grundsätzen des Gesetzes vom
18. April 1833 über die Einschätzung des Feldgewerbes, nach Maßgabe des
nach ortsüblichen und billigen Preisen zu Geld zu veranschlagenden Lohnwerthes
der Arbeiten, welche auf die erpachteten Grundstücke vom Pachter verwendet
werden müssen.
g. 4.
Auch das Erwerbseinkommen landwirthschaftlicher Paͤchter darf, wenn es
nicht einmal auf fuͤnfzehen Thaler angeschlagen werden kann, mit nur zehen
oder fuͤnf Thalern, nach Befinden der Umstaͤnde, in die Steuerrollen einge-
stellt werden.
Urkundlich ist gegenwärtiges Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unsrem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Mai 1847.
6 Carl Friedrich.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
Gesetz,
die Einzeichnung der Steuer-Kapitale
von landwirthschaftlichen Pachtungen in
die Steuerrollen betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem im Königreiche Preußen die Ausfuhr von Kartoffeln nach an-
deren als den zum Zollvereine gehörenden Ländern bis zum 1. November die-
ses Jahres verboten worden ist: so wird dieses Verbot auf die mit dem Kö-
nigreiche Preußen in engerer Zollvereinigung stehenden Großherzoglich Scchsi-