Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Regierungs-— Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 14. Weimar. 29. Mai 1847. 
  
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großberzogs, wird das 
nachstehende Gesetz über die Salz-Regie vom 25. d. M. hierdurch öffentlich 
bekannt gemacht. 
Weimar am 25. Mai 1847. 
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2. 2. 
Da es in Folge der Statt gefundenen Annäherung der Salzpreise im Groß- 
herzogthume und in den benachbarten Vereinsstaaten und auf dem Grunde 
neuerer Vereinbarung unter den Regierungen des Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereins thunlich erschienen ist, theils hinsichtlich der bestehenden Kon- 
trole über den Verbrauch von Kochsalz, theils über die Abgabe von Vieh- 
und Gewerbe-Salz Uaseren Unterthanen Erleichterung zu gewähren: so verord- 
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