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Diesen Beamten muͤssen alle Notizen uͤber die Art und Weise des Sali-
nen-Betriebs, uͤber den Gewinn und Absatz des Salzes, deren sie zu jenem
Zwecke benoͤthigt sind, geliefert, ihnen auch die Raͤume, wo das Salz zuberei-
tet und aufbewahrt wird, zur Revision geoͤffnet und unter ihren Mitverschluß
gestellt und die über die Salzeinnahme und Ausgabe geführten Rechnungen
zur Einsicht vorgelegt werden. «
Gleiche Verpflichtung in Bezug auf die Salinen-Kontrole liegt den Sa-
linen auch gegen den General-Inspektor des gedachten Vereines und gegen des-
sen Amtsgehülfen ob.
Da, wo ein geregelter Salinen-Betrieb Statt findet und nach einem festen
Betriebsplane gearbeitet wird, ist letzterer auf Verlangen der vorgedachten Be-
amten jederzeit vorzulegen, sowie denn überhaupt jede auch sonst noch von der
Staatsregierung für nöthig erachtete Kontrole des Salzgewinnes und des Salz-
absatzes zu befolgen ist.
Den Salinen-Kontroleuren liegt zugleich die Aufsicht darüber ob, daß nur
gutes, trockenes und probemäßiges Salz aus den Magazinen an Unsere Unter-
thanen abgegeben werde.
JZweiter Abschnit t.
Besondere Bestimmungen.
A. Kochsalz betreffend.
. 11.
Jede Gemeinde und jede einzelne Person, welche Kochsalz in groͤßeren
Mengen (F. 6) beziehen will, hat dasselbe aus dem Magazine derjenigen Sa-
line unmittelbar zu entnehmen, welche fuͤr den Bezirk, zu dem die Gemeinde
oder der Wohnort des Salzempfaͤngers gehoͤrt, durch Bekanntmachung Unseres
kandschafts-Kollegiums bestimmt ist (d. 5).
Zu Erlangung solchen Salzbedarfs haben sich die Salzentnehmer zu-
naͤchst an diejenige der im Großherzogthume bereits bestehenden oder nach
dem Ermessen Unseres Landschafts-Kollegiums noch zu errichtenden Salzgelder-
Einnahmen zu wenden, zu deren Bezirke der betreffende Ort gehört, und ge-
gen Erlegung des Regie-Preises von Eilf Thalern zehen Groschen für die
ganze Tonne, von Fünf Thalern zwanzig Groschen für die halbe Tonne
und von Zwei Thalern fünf und zwanzig Groschen für die Vierteltonne
die erforderlichen Anweisungen auf die Saline zum Bezuge der begehrten und
zu verladenden Kochsalz-Mengen zu erwirken.
Eine weitere Zahlung oder Vergütung als die vorbemerkte ist nicht zu leisten.