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zirke zugewiesen sind, nicht aber an Fremde und insbesondere nicht an Ange-
hoͤrige anderer Vereinsstaaten Salz auf irgend eine Weise abzulassen.
Der Preis des Kochsalzes im Einzelverkaufe darf niemals uͤber Eilf
Pfennige fuͤr das Pfund Koͤlnisch Gewicht betragen.
. 15.
Unser Landschafts-Kollegium im Einvernehmen mit Unserer Landes-Di-
rektion und unter ihnen die Justiz-Aemter und Patrimonial-Gerichte haben
dafür zu sorgen, daß es nirgends an Gelegenheit zum Einzelkaufe von
Kochsalz zu dem im §. 14 am Schlusse bestimmten Preise mangele und daß
die Gemeinden ihrer diesfallsigen Verpflichtung nachkommen, auch ebensowohl
darüber zu wachen, daß der Salzpreis im Einzelverkaufe nicht vorschrifts-
widrig vertheuert wird, als auch jeden vorkommenden Fall eines Salzverkaufs
unter dem Regie-Preise (§. 11 zweiter Absatz) genau in das Auge zu fassen,
um etwaigen Unterschleifen auf die Spur zu kommen.
5. Viehsalz betreffend.
. 16.
Das bei der Fabrikation und dem Verkaufe des Kochsalzes abfallende
schwarze und gelbe Salz ist auch forthin zur Viehfütterung wie zu gewerb-
lichen Zwecken (F. 31) zu verwenden.
Es bleibt jedoch die bestehende Vorschrift unverändert in Kraft, daß
schwarzes und gelbes Salz nicht eigens und absichtlich gefertigt werden darf,
sondern daß es rücksichtlich dieser Salzsorten bei denjenigen Mengen bewenden
soll, welche bei der Fabrikation und dem Verkaufe des Kochsalzes von selbst
und nothwendigerweise abfallen und welche auch durch Vermischung mit sol-
chem Salze, welches als Kochsalz gebraucht werden kann, nicht vermehrt wer-
den dürfen.
§. 17.
Damit aber zur Viehfütterung stets die zureichende Menge auch gqualita-
tiv genügenden Salzes aus den Magazinen derjenigen Salinen käuflich erlangt
werden könne, welchen die Versorgung des Großherzogthumes mit Salz über-
tragen ist (. 5), so soll aus denselben zu diesem Zwecke ein besonders berei-
tetes Salz („Viehsalz“) auf Verlangen abgegeben werden, wenn schwarzes oder
gelbes Salz entweder nicht in der begehrten Menge vorhanden ist, oder sei-
ner Beschaffenheit nach von dem Entnehmer unzureichend befunden wird.
. 18.
Das Viehsalz (s. 17) besteht aus krystallisirtem weißem Kochsalze, wel-
chem, um dessen Verwendung zu anderen Zwecken möglichst zu verhüren, ein