111
Zusatz von zwei Pfund kupferfreiem Eisen-Oxyde und vier Pfund gepulvertem
Wermuthskraute auf je 894 Pfund Salz netto Koͤlnischen Gewichts beige-
mischt wird.
Auch die im 8. 16 gedachten geringeren Salzsorten sind vor der Abgabe
auf den Salinen mit einem aleichen Zusatze zu versehen.
Sollte eine andere Mischung kuͤnftig zweckmaͤßiger befunden werden, so
bleibt deren Anordnung im Verwaltungswege vorbehalten.
Die Vermischung ist aber jedenfalls im Beiseyn des Saline-Kontroleurs
(§. 10) zu bewirken.
. 19.
Das so hergestellte Viehsalz ist ausschließlich zum Genusse der Hausthiere
bestimmt.
Dasselbe wird zu solchem Behufe in Mengen von mindestens 25 Pfund
nur an Landwirthe und andere Viehbesitzer abgelassen und darf auf keine an-
dere Art verwendet werden.
6#. 20.
Die allgemeine Aufsicht über die Verwendung des Viehsalzes zu dem be-
stimmten Zwecke steht den Steuerbeamten zu, welchen auf Erfordern die nö-
thige Auskunft dieserhalb gegeben werden muß.
g. 21.
Wer Salz zur Viehfuͤtterung zu haben wuͤnscht, wendet sich mit einer
schriftlichen Anmeldung an diejenige Salzgelder-Einnahme, in deren Bezirke
sein Wohnort gelegen ist, um von dieser eine Anweisung zum Bezuge des ge-
wünschten Viehsalzes von einer oder der andern der zur Salzversorgung des
Großherzogthumes beigezogenen Salinen zu erhalten. Diese Anweisungen sind
nur bis zu Ende des Kalender-Jahres gültig, in welchem und für welches
sie ausgestellt sindt spcter kann kein Salz darauf entnommen werden.
Ueber die ertheilten Anweisungen haben die Steuerstellen für jeden Ort
ein besonderes Konto zu führen.
Uebrigens behalten Wir Uns vor, die Ermächtigung zur Ausstellung von
Viehsalz-Anweisungen nach Befinden auch solchen Steuerämtern und Steuer-
Recepturen zu ertheilen, welche nicht zugleich Salzgelder = Einnahmen sind.
##. 22.
Die schriftliche Anmeldung — zu welcher gedruckte Formulare unentgelt-
lich abgegeben werden — muß enthalten: