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Pfund netto Kölnischen Gewichts auf Drei Thaler Zehen Groschen, oder Drei
Pfennige für das Pfund festgesetzt und jedesmal bei dem Empfange der ange-
wiesenen BViehsalzmengen an die betreffende Saline-Verwaltung baar zu be-
zablen, insofern nicht ein Theil dieses Preises, als Steueraufschlag, alsbald
bei dem Empfange der Anweisung an die Steuerstelle zu entrichten ist.
Auf denjenigen Salinen jedoch, wo der durch Vertrag mit Unserem Land-
schafts-Kollegium ausbedungene Verkaufspreis des aus weißem Kochsalze berei-
teten Viehsalzes (S. 17) sich höher belaufen sollte als Drei Thaler Zehen
Groschen für die Tonne, ist dieser höhere Preis — ohne allen Steuer-
aufschlag — zu zahlen.
Dagegen wird das schwarze und gelbe Salz (C. 16) zu dem, gleichfalls
von Unserem Landschafts -Kollegium vertragsmäßig zu bestimmenden Salinen=
Preise, auch unter dem Betrage von Drei Thalern Zehen Groschen für die
Tonne, zur Viehfütterung abgegeben; und es unterliegt dasselbe nur da, wo
ein Steueraufschlag von dem besonders bereiteten Biehsalze (S. 17) erhoben
wird, diesem Aufschlage gleichfalls und in gleichem Betrage.
Unser Landschafts-Kollegium wird die Preise, zu welchen hiernach sowohl
das aus weißem Salze bereitete Viehsalz als das schwarze und gelbe Salz
von den verschiedenen Salinen zu beziehen ist, sowie, zu welchen Antheilen
diese Beträge an die Steuerstellen und an die Salinen-Verwaltungen zu ent-
richten sind, öffentlich bekannt machen.
g. 26.
Die Empfänger haben das Viehsalz aus dem Magazine der Saline, auf
welche die Anweisung lautet, selbst abzuholen, auch die erforderlichen Säcke
oder Gefäße zur Verladung mit zur Stelle zu bringen, nicht minder die Ko-
sten des Transports aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
g. 27.
Im Betreff der Transport-Legitimation sind auch bei dem Viehsalze die
oben 8. 13 ruͤcksichtlich des Kochsalzes deshalb ertheilten Vorschriften genau
zu beobachten.
C. Gewerbe salz betreffend.
. 28.
Die Bewilligung von weißem Kochsalze zu ermäßigten Preisen darf über-
haupt nur solchen Gewerbetreibenden zu Theil werden, bei denen Salz einen
Hauptbestandtheil ihres Fabrikats selbst bildet, oder ein wesentliches Fabrika-
tions-Mittel ist, insofern zugleich diese Fabrikate von entschiedener und an-
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