Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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erkannter Nützlichkeit sind und zu den Gegenstaͤnden gehören, von welchen ein 
namhafter Gebrauch zu technischen oder wirthschaftlichen Zwecken Statt findet, 
und die Gewerbetreibenden bei an sich entsprechender Wahl des Fabrik-Ortes 
und zweckmaßigem Betriebe des Gewerbes die Konkurrenz mit den gleichnami- 
gen Erzeugnissen anderer Orte ohne eine Erleichterung in dem Salzbezuge nicht 
bestehen können. 
. 29. 
Welchen Gewerbs-Klassen hiernach die Begünstigung des wohlfeilern Koch- 
salz-Bezuges zuzugestehen ist, hat lediglich Unser Staats-Ministerium, Depar- 
tement der Finanzen, zu bestimmen, nachdem nach Befinden der gemeinschaft- 
liche General-Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereind vorher 
mit seinem Gutachten hierüber gehört worden. 
Ein rechtlicher Anspruch auf solche Begünstigung steht keinem Gewerbetrei- 
benden zu. 
. 30. 
Die naheren Bedingungen der Ueberlassung von weißem Kochsalze zu er- 
mäßigten Preisen an Gewerbetreibende, inöbesondere rücksichtlich des höchsten 
Quantums, welches innerhalb Jahresfrist zugestanden werden kann, der Ver- 
mischung des Salzes, um solches zum Genusse untauglich zu machen, und der 
Maßregeln, um die Verwendung desselben zu dem bestimmten Zwecke zu sichern, 
werden für jede einzelne Gewerbsanstalt von Unserem Landschafts-Kollegium 
festgesetzt, welches sich mit dem gemeinschaftlichen General-Inspektor des Thü- 
ringischen Zoll- und Handelo-Vereines darüber zu benehmen hat. 
31. 
Schwarzes oder gelbes Salz (. 16) kann mit Bewilligung Unseres Land- 
schafts-Kollegiums zu gewerblichen Zwecken abgegeben werden, falls Gewerbe- 
treibende — namentlich Seifensieder und Töpfer — solches zu ihrem Gewerbe 
bedürfen und begehren. 
Hinsichtlich der Vermischung dieser Salzsorten vor deren Abgabe auf der 
Saline gelten die Bestimmungen im 8. 18 auch hier. 
.32. 
Das zu gewerblichen Zwecken bestimmte Salz wird nur in Mengen nicht 
umter 100 Pfunden abgegeben. 
S38. 
1) Der Preis des schwarzen und gelben Salzes, welches vorschriftsmaßig 
gemischt zu gewerblichen Zwecken überlassen wird (s. 31), ist auf Drei
	        
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