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mit der Bescheinigung des Saline-Kontroleur5, daß kein schwarzes oder gelbes
Salz habe abgegeben werden können, versehenen Zeugnisses und im letzten
Falle gegen eine besondere Bescheinigung des Saline-Kontroleurs über die,
statt der in dem Zeugnisse benannten, wirklich nur abgegebene Salzmenge der
an die Salzgelder-Einnahme bereits erlegte Theil des Regie-Preises von der
nicht empfangenen Salzmenge dem Empfangsberechtigten, welcher darüber gehörige
Quittung auszustellen hat, zurückerstattet werden.
Es muß jedoch die Abgabe des von dem Saline-Kontroleur bescheinigten
Zeugnisses, oder die von demselben ausgestellte besondere Bescheinigung an
die Salzgelder-Einnahme, welche die Zahlung empfangen hat, längstens bis
zum letzten Dezember desselben Jahres, bei Verlust des Anspruchs auf Zu-
rückerstattung, erfolgen.
D0. Düngesalz betreffend.
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Diejenigen Abfälle bei der Salzbereitung, welche wegen ihrer Beschaffen-
heit und Bestandtheile zum Genusse selbst für das Vieh unbrauchbar erscheinen,
aber auch nur diese können von den Saline-Besitzern als Düngesalz frei
verkauft werden.
Die Bestimmung des Preises für dieses Düngesalz bleibt bis auf Wider=
ruf den Verkaufern überlassenz auch ist dasselbe der Saline-Kontrole nur in-
sofern unterworfen, daß unter diesem Namen nicht wirkliche Salzsorten ge-
ringerer Art (schwarzes und gelbes Salz) in Verkehr kommen.
Dritter Abschnitt.
Strafen und Strafverfahren betreffend.
. 48.
Wer es unternimmt, diesem Gesetze zuwider Salz ohne die Erlaubniß
Unseres Landschafts-Kollegiums einzuführen oder auszuführen, unterliegt —
sofern nicht nach den besonderen Bestimmungen in den §.S. 46 und 47 eine
härtere Bestrafung Statt findet — den durch das Zoll-Strafgesetz vom 1. Mai
1838 (Reg. Bl. S. 87 ff.) bestimmten Strafen der Kontrebande.
Der Werth des Salzes, in Bezug auf welches das Vergehen verübt
worden, ist dabei nach dem im F. 11 festgesetzten Regie-Preise anzunehmen.
. 44.
Wer es unternimmt, dem Staate die Salzsteuer zu entziehen, indem er
Salz von einer inlandischen Saline oder aus einem Magazine derselben zu ei-
genem Gebrauche oder zur Abgabe an Andere ohne vorgängige Anmeldung bei