Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

117 
mit der Bescheinigung des Saline-Kontroleur5, daß kein schwarzes oder gelbes 
Salz habe abgegeben werden können, versehenen Zeugnisses und im letzten 
Falle gegen eine besondere Bescheinigung des Saline-Kontroleurs über die, 
statt der in dem Zeugnisse benannten, wirklich nur abgegebene Salzmenge der 
an die Salzgelder-Einnahme bereits erlegte Theil des Regie-Preises von der 
nicht empfangenen Salzmenge dem Empfangsberechtigten, welcher darüber gehörige 
Quittung auszustellen hat, zurückerstattet werden. 
Es muß jedoch die Abgabe des von dem Saline-Kontroleur bescheinigten 
Zeugnisses, oder die von demselben ausgestellte besondere Bescheinigung an 
die Salzgelder-Einnahme, welche die Zahlung empfangen hat, längstens bis 
zum letzten Dezember desselben Jahres, bei Verlust des Anspruchs auf Zu- 
rückerstattung, erfolgen. 
D0. Düngesalz betreffend. 
42 
Diejenigen Abfälle bei der Salzbereitung, welche wegen ihrer Beschaffen- 
heit und Bestandtheile zum Genusse selbst für das Vieh unbrauchbar erscheinen, 
aber auch nur diese können von den Saline-Besitzern als Düngesalz frei 
verkauft werden. 
Die Bestimmung des Preises für dieses Düngesalz bleibt bis auf Wider= 
ruf den Verkaufern überlassenz auch ist dasselbe der Saline-Kontrole nur in- 
sofern unterworfen, daß unter diesem Namen nicht wirkliche Salzsorten ge- 
ringerer Art (schwarzes und gelbes Salz) in Verkehr kommen. 
Dritter Abschnitt. 
Strafen und Strafverfahren betreffend. 
. 48. 
Wer es unternimmt, diesem Gesetze zuwider Salz ohne die Erlaubniß 
Unseres Landschafts-Kollegiums einzuführen oder auszuführen, unterliegt — 
sofern nicht nach den besonderen Bestimmungen in den §.S. 46 und 47 eine 
härtere Bestrafung Statt findet — den durch das Zoll-Strafgesetz vom 1. Mai 
1838 (Reg. Bl. S. 87 ff.) bestimmten Strafen der Kontrebande. 
Der Werth des Salzes, in Bezug auf welches das Vergehen verübt 
worden, ist dabei nach dem im F. 11 festgesetzten Regie-Preise anzunehmen. 
. 44. 
Wer es unternimmt, dem Staate die Salzsteuer zu entziehen, indem er 
Salz von einer inlandischen Saline oder aus einem Magazine derselben zu ei- 
genem Gebrauche oder zur Abgabe an Andere ohne vorgängige Anmeldung bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.