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der Steuerstelle und ohne deren Anweisung an sich bringt, unterliegt den durch
das Zoll-Strafgesetz vom 1. Mai 1838 bestimmten Strafen der Defrau-
dation.
S. 45.
Wer durch Angabe eines entferntern Bestimmungsortes die nach §. 12
festgesetzte Transport-Vergütung für eine größere Wegestrecke erlangt, als mit
dem geladenen Salze oder einem Theile desselben wirklich zurückgelegt wird,
hat nicht nur das ihm zuviel Gewährte zu erstatten, sondern auch den zeben-
fachen Betrag desselben, mindestens aber Zehen Thaler, als Strafe zu erlegen.
. 46.
Wer das zur Viehfütterung oder zum Gewerböbetriebe zu ermäßigten
Preisen ihm zugestandene Salz, ohne Vorwissen und Genehmigung der Steuer-
behörde, ganz oder theilweise an Andere überläßt oder zu anderen als den be-
stimmten Zwecken verwendet, hat nicht nur die an den geseblichen Preisen (F. 11)
ihm erlassene Summe zur Steuerkasse nachzuzahlen, sondern auch als Strafe
der mißbrauchlichen Verwendung den zehenfachen Betrag des nachzuzahlenden
Preises und, falls derselbe unter Zehen Thaler beträgt, oder eine bestimmte
Summe überhaupt nicht zu ermitteln ist, mindestens Zehen bis Funfzig Tha-
ler zu entrichten.
Sowohl der Betrag der Preis-Differenz als die Strafe sind von dem-
jenigen einzuziehen, welcher das Salz zum ermäßigten Preise begehrt und empfan-
gen hat, ohne Rücksicht, ob der Mißbrauch durch ihn selbst oder durch Andere
und ob er mit seiner Zustimmung oder ohne sein Vorwissen verübt worden ist.
Außerdem gehen die Kontravenienten der Begünstigung, Salz zu ermä-
ßigten Preisen zu erhalten, für immer verlustig, welches auch dann Statt
findet, wenn zwar dem Empfänger des Salzes ein von ihm selbst verübter
Mißbrauch nicht zu erweisen ist, der Fall eines Unterschleifs mit dem ihm
bewilligten Salze durch andere Personen aber zum zweitenmale eintritt.
. 47.
Wer in den zur Erlangung von Viehsalz vorgeschriebenen Anmeldungen
(5. 21) seinen Viehstand unrichtig angiebt, hat eine Geldbuße von Zehen bis
Funfzig Thalern verwirkt und, wenn es absichtlich oder im Rückfalle geschieht,
auf die Begünstigung des Viehsalz-Bezuges fernerhin keinen Anspruch.
. 48.
Wer die bei Ueberlassung von wohlfeilerem Salze zu gewerblichen Zwecken
festgesetzten Bedingungen vollständig und pünktlich zu erfüllen unterläßt, hat,