Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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abgesehen von der ihn etwa treffenden Strafe, zu gewaͤrtigen, daß ihm die 
Begünstigung des wohlfeilern Salzbezugs zeitweise und nach vorhergegan- 
gener zweimaliger Bestrafung und Verwarnung für immer entzogen wird. 
g. 49. 
Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, sowie der in Folge 
desselben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, für welche keine 
besondere Strafe angedroht ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis 
Zehen Thalern geahndet. 
50. 
Treffen mit einer Uebertretung dieses Gesetzes andere Verbrechen zufam- 
men, so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere 
vorgeschriebenen zur Anwendung. 
51. 
Im Uebrigen kommen wegen der Strafen wider die Uebertreter dieses 
Gesetzes die weiteren bezüglichen Bestimmungen des Zoll-Strafgesetzes vom 1. 
Mai 1838, Abschnitt A, (Reg. Bl. S. 87—96) in Anwendung, hinsichtlich 
des Strafverfahrens aber treten die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 
1836 (Reg. Bl. S. 107 ff.), das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die 
Gesetze über indirekte Steuern betreffend, ein. 
Vierter Abschnitt. 
Bestimmungen über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes. 
§. 52. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1848 in Kraft. 
Die Bestimmungen der IF. 21 bis 24 über den Bezug von VBiehsalz 
und ebenso die darauf bezüglichen Strafbestimmungen in den 99. 46 und 47 
sollen jedoch schon vom 1. September d. J. an zur Anwendung kommen. 
Unser Landschafts-Kollegium wird zugleich thunlichst darauf Bedacht neh- 
men, daß schon von diesem Zeitpunkte an auch aus weißem Salze bereitetes 
Viehsalz (§5. 17, 18) zu dem bis zum 1. Januar 1848 bestehenden Preise 
von Vier Thalern Fünf Groschen für die Tonne nach Bedarf ab- 
gegeben werde, worüber das Nähere besonders bekannt gemacht werden wird. 
g. 53. 
Es erstreckt sich das gegenwaͤrtige Gesetz auf den ganzen Umfang des 
Großherzogthumes, mit alleiniger Ausnahme des Vordergerichtes Ostheim, wo
	        
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