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abgesehen von der ihn etwa treffenden Strafe, zu gewaͤrtigen, daß ihm die
Begünstigung des wohlfeilern Salzbezugs zeitweise und nach vorhergegan-
gener zweimaliger Bestrafung und Verwarnung für immer entzogen wird.
g. 49.
Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, sowie der in Folge
desselben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, für welche keine
besondere Strafe angedroht ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis
Zehen Thalern geahndet.
50.
Treffen mit einer Uebertretung dieses Gesetzes andere Verbrechen zufam-
men, so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere
vorgeschriebenen zur Anwendung.
51.
Im Uebrigen kommen wegen der Strafen wider die Uebertreter dieses
Gesetzes die weiteren bezüglichen Bestimmungen des Zoll-Strafgesetzes vom 1.
Mai 1838, Abschnitt A, (Reg. Bl. S. 87—96) in Anwendung, hinsichtlich
des Strafverfahrens aber treten die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März
1836 (Reg. Bl. S. 107 ff.), das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die
Gesetze über indirekte Steuern betreffend, ein.
Vierter Abschnitt.
Bestimmungen über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes.
§. 52.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1848 in Kraft.
Die Bestimmungen der IF. 21 bis 24 über den Bezug von VBiehsalz
und ebenso die darauf bezüglichen Strafbestimmungen in den 99. 46 und 47
sollen jedoch schon vom 1. September d. J. an zur Anwendung kommen.
Unser Landschafts-Kollegium wird zugleich thunlichst darauf Bedacht neh-
men, daß schon von diesem Zeitpunkte an auch aus weißem Salze bereitetes
Viehsalz (§5. 17, 18) zu dem bis zum 1. Januar 1848 bestehenden Preise
von Vier Thalern Fünf Groschen für die Tonne nach Bedarf ab-
gegeben werde, worüber das Nähere besonders bekannt gemacht werden wird.
g. 53.
Es erstreckt sich das gegenwaͤrtige Gesetz auf den ganzen Umfang des
Großherzogthumes, mit alleiniger Ausnahme des Vordergerichtes Ostheim, wo