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es bei den Bestimmungen im 8. 5 des Gesetzes, die indirekten Abgaben im
genannten Vordergerichte betreffend, vom 19. Juli 1843 (Reg. Bl. S. 58)
lediglich bewendet.
g. 54.
Das Gesetz vom 7. Februar 18834 uͤber die Versorgung des Großher-
zogthumes mit Salz und über die Kontrole des Salzverbrauchs, ingleichen
das Gesetz vom 21. September 1836 wegen Aufhebung der auf Kosten des
Staates bestehenden Salzniederlagen 2c. und das Patent vom 1. Mai 1888
über die fernere Gültigkeit des Zollgesetzes vom 12. Dezember 1833, sowie
die Bekanntmachungen Unseres Landschafts-Kollegiums vom 30. Dezember 1835
und vom 8. Januar 1840, den Verkauf der geringeren Salzsorten und die
Verpflichtung der Salzverkäufer betreffend, sind vom Eintritte dieses Gesetzes
an aufgeboben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Vollziehung Unser Staats-=
Ministerium, Departement der Finanzen, und unter demselben Unser Land-
schafts -Kollegium beauftragt sind, höchsteigenhandig vollzogen und befohlen,
daß es mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt zur Kenntniß
und Nachachtung aller Unserer Behörden und Unterthanen gebracht werde.
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Mai 1847.
Carl Friedrich.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
Gesetz,
über die Salz-Regie.