Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Uegierungs - Blatt 
% „„re m 
Sachsen-Weimar Eisenach. 
  
  
Nummer 15. Weimar. 5. Juni 1847. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Da die Steuervergütung, welche bei der Ausfuhre vom inländischen 
Branntwein gewährt wird, nach dem jetzigen Stande der Branntweinbren= 
nerei nicht mehr in einem richtigen Verhältnisse steht zu dem Betrage der 
wirklich entrichteten Steuer: so wird hierdurch bestimmt, daß zunächst und 
vorbehältlich einer weitern, dann ebenfalls eine hinlängliche Zeit voraus 
bekannt zu machenden Heruntersetzung, 
vom ersten Oktober dieses Jahres an 
die Steuervergütung, welche bisher nach der Bekanntmachung vom 16. Ok- 
tober 1838 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1838 Seite 145) zum Betrage 
von zehen Pfennigen für das Quart zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles 
für den über die Grenzen des Zollvereins-Gebietes hinaus nach dem 
Jollvereins-Auslande ausgeführten Branntwein verwilligt ist, demjenigen 
Betrage 
„von neun Silberpfennigen für das Quart“ 
gleich gestellt werden soll, welcher schon dermalen, nach der Bekanntmachung 
vom 21. Dezember 1841 (Regierungs -Blatt vom Jahre 1841 Seite 284), 
21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.