180
die Heilung in der Heimath entweder gar nicht oder in ganz unangemessener
Weise versucht wird, Statt finden.
g. 4.
Auslaͤnder duͤrfen in die Irrenanstalt nur dann aufgenommen werden,
wenn dieses der Raum gestattet und vollständige Vergütung des Aufwandes ge-
währt wird. Tritt nach ihrer Aufnahme eine Ueberfüllung ein, so ist dafür
zu sorgen, daß sie möglichst bald aus der Anstalt wieder entfernt werden.
5. 5.
Ohne ausdrückliche Genehmigung Unserer Landes-Direktion darf niemand
in die Irrenanstalt aufgenommen werden.
Nur in besonders dringenden Fällen darf eine provisorische Aufnahme
von dem Direktor der Anstalt verfügt werden; derselbe hat jedoch davon beie
Unserer Landes-Direktion sofort Anzeige zu machen und deren nachträgliche Ge-
nehmigung einzuholen.
½
Die Kosten des Aufwandes für inländische Pfleglinge werden nach Maß-
gabe des Heimathsgesetzes vom 11. April 1833 und nach festgesetzten Tari-
fen für die verschiedenen Klassen der Pfleglinge beigebracht.
Es bleibt in den Fällen, in denen die Beibringung der Kosten nicht
möglich ist, ohne die Substanz des Vermögens des Kranken anzugreifen, dem
Ermessen Unserer Landes-Direktion überlassen, diese zu erhalten, wenn dieses der
Direktor der Anstalt aus Rücksichten auf den Heilzweck oder die Erhaltung der
Gesundheit für wünschenswerth ansieht und deshalb gutachtlich berichtet. In
solchem Falle wird der fehlende Beitrag bis zur Höhe des Betrags des Ver-
mögens, welches der Kranke besitzt, ganz aus der Staatskasse bezahlt und
etwa vorhandene alimentationspflichtige Verwandte treten erst dann ein, wenn
und in soweit der Aufwand diesen Betrag übersteigt. Der Staatekasse ver-
bleibt der Anspruch auf Ersatz des bestrittenen Aufwandes an das Vermögen
des Pfleglings. Die Verwendung des Arbeitsverdienstes der Pfleglinge bleibt
dem Ermessen der betreffenden Verwaltungsbehörden überlassen.
g. 7.
Die Entlassung geheilter Pfleglinge wird von dem Direktor selbststandig
verfügt, die Entlassung ungeheilter darf nur mit Genehmigung Unserer Landes-