Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Direktion erfolgen. Dagegen darf der Direktor, wenn er dieses für den Heil- 
zweck förderlich und sonst unbedenklich erachtet, auch ungeheilte und genesende 
Kranke aus der Anstalt beurlauben; er hat jedoch mindestens acht Tage zuvor 
der Landes-Direktion und der betreffenden Orts-Polizeibehörde (dem Amte, 
Gerichte, Stadtrathe) davon Anzeige zu machen und es darf eine Beurlaubung 
nicht über zwei Jahre dauern. 
g. 8. 
Das Gesetz vom 28. Februar 1821 ist aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 29. Mai 1847. 
Carl Friedrich. 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner. 
vdt. Ernst Müller. 
Gese 6 
über die Irren-Heil= und Dflege- 
Anstalt zu Jena.
	        
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