Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g.  15.

Die  in  den  G.  6.  9.  und  13.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  die  Rheinbacher  Lokalblaͤtter,  die  Coͤlnische  Zeitung  und  durch  das
Amtsblatt  oder  den  oͤffentlichen  Anzeiger  Unserer  Regierung  zu  Coln.  Sollte
die  Coͤlnische  Zeitung  eingehen,  so  wird  mit  Genehmigung  der  genannten  Regierung
  ein  anderes  Blatt  substituirt.

S.  16.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen,  Talons  oder
Zinskupons  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  W.  1.
bis  13.  mit  nachstehenden  ndheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  in  §.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  musß  der  städtischen
  Schuldemilgungs-Kommission  zu  Händen  des  Bürgermeisters  gemacht
  werden.

Dieser  Kommission  werden  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse
  beigelege,  welche  nach  der  angeführ#en  Verordnung  dem  Schatz-Ministerium
  zukommen;  gegen  die  Verfügungen  der  Kommission  findet
jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung  zu  Cöln  statt;

b)  das  in  F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem
Landgerichte  zu  Bonn;

c)  die  in  den  G.  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  die  in  F.  15.  dieser  Bestimmungen  angeführten
Blätter  geschehen;

ch  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten
Zinszahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige,  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter
Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern
  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staates  zu  bewilligen  oder  den  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Haupt-Quartier  Nikolsburg,  den  1.  August  1866.
(I.  §.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Trockener