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reichischen Eisernen Krone erster Klasse, Kammerherrn Seiner Majestaͤt,
Mitglied der General-Consulta, General-Ober-Intendanten der Archive
des Königreiches und Intendanten der Provinz Neapel;
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter
und gehöriger Form gefunden haben, über die folgenden Arkikel übereinge-
kommen sind:
Artikel 1.
Es soll gegenseitige Freiheit der Schifffabrt und des Handels sowohl für
die Schiffe als für die Unterthanen und Bürger Preußens und der anderen
Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereins und des Königreiches bei-
der Sicilien in allen Theilen ihrer beiderseitigen Besitzungen bestehen.
Artikel 2.
Die Schiffe Preußens oder eines der anderen Staaten des Zoll-
vereins, welche in den Häfen des Königreiches beider Sicilien eingehen
oder von dort ausgehen werden, und umgekehrt, die Schiffe des König-
reiches beider Sicilien, welche in den Häfen des Köhnigreiches Preußen
oder in einen der Häfen der anderen Staaten des Zollvereins eingehen cder
von dort ausgehen werden, sollen dort bei ihrem Eingange während ihres
Aufenthaltes und bei ihrem Ausgange hinsichtlich der Hafen-, Tonnen-,
Leuchtthurms-, Lootsen-, Baken-, Anker-, Bollwerks-, Quarantaine-, Ab-
fertigungs = Gelder und überhaupt hinsichtlich aller das Schiff betreffender
Zölle und Abgaben, von welcher Art oder Benennung sie auch seyn mö-
gen, und ohne Unterschied, ob diese Zölle im Namen oder zum Vortheil
der Regierung, oder im Namen oder zum Vortheil öffentlicher Beamten,
Ortöverwaltungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf
demselben Fuße behandelt werden, wie die National-Schiffe, und zwar, wenn
sie beladen sind, nur insofern, als diese Schiffe auf direktem Wege aus einem
der Häfen des Zollvereins nach einem der Häfen des Königreiches beider Si-
cilien oder aus einem der Häfen des Königreiches beider Sicilien nach einem
der Häfen des Zollvereins kommen, wenn sie aber Ballast führen, bei jeder
Art von Reise.
Artikel 3.
Alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des Zollvereins und
des Königreiches beider Sicilien, deren Einfuhre, Niederlegung, Aufspeicherung
oder Ausfuhre gesetzlich in den Staaten der hohen vertragenden Theile auf
National-Schiffen zulässig seyn wird, sollen auch auf Schiffen des andern hohen