Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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gemaͤß sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des Zollver- 
eins, welche auf Zollvereins-Schiffen in gedachten Haͤfen oder auch in den Haͤfen 
an den Mündungen irgend eines andern Flusses zwischen der Schelde und Elbe, 
in welchen sich ein die Staaten des Zollvereins berührender schiffbarer Fluß 
ergießt, verladen und auf direktem Wege in die Häfen des Königreiches beider 
Sicilien eingeführt werden, dort genau ebenso zugelassen uud behandelt wer- 
den, als wenn sie auf direktem Wege aus einem Hafen des Zollvereins und 
unter der Flagge eines der Zollvereins-Staaten kämen, und die Zollvereins-Schiffe, 
welche auf direktem Wege von den vorerwähnten Häfen nach einem Hafen 
des Königreiches beider Sicilien kommen, sollen dort genau ebenso behandelt 
werden, als wenn sie auf direktem Wege aus einem Hafen des Zollvereins 
kaämen. Desgleichen sollen die Schiffe des Zollvereins und ihre Ladungen, 
wenn sie aus den Häfen des Königreiches beider Sicilien nach den oben gedach- 
ten Häfen gehen, bei ihrem Ausgange ebenso behandelt werden, als wenn sie 
auf direktem Wege nach einem Hafen des Zollvereins zurückkehrten. 
In Erwiederung dessen sollen die Erzeugnisse des Königreiches beider Si- 
cilien, welche auf direktem Wege aus diesem Königreiche kommen und unter 
der Flagge beider Sicilien über die oben bezeichneten Häfen in den Zollverein 
eingeführt werden, ebenso behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege 
durch Schiffe des Königreiches beider Sizilien in einen Hafen des Zollvereins 
eingeführt würden. 
Man ist dahin einverstanden, daß die Gleichstellung der in diesem Artikel 
gedachten fremden Häfen mit den Häfen des Zollvereino nur unter der Be- 
dingung zulädssig seyn wird, daß in diesen Häfen die Schiffe beider Sicilien, 
welche von den Häfen des Königreiches beider Sicilien kommen oder dorthin 
gehen, nicht weniger günstig als die Schiffe des Zollvereins werden behan- 
delt werden. 
Artikel 7. 
In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein= und ihr Ausladen 
in den Häfen und auf den Rheden der Staaten der beiden hohen vertragenden 
Theile betrifft, soll den National-Schiffen keine Begünstigung noch Bevorzu- 
gung bewilligt werden, die nicht in gleicher Weise auch den Schiffen des an- 
dern hohen vertragenden Theils bewilligt wird. 
Artikel 8. 
Da es die Absicht der hohen vertragenden Theile ist, keine Unterscheidung 
zwischen den Schiffen ihrer beiderseitigen Staaten nach ihrer Nationalitat in
	        
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