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gemaͤß sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des Zollver-
eins, welche auf Zollvereins-Schiffen in gedachten Haͤfen oder auch in den Haͤfen
an den Mündungen irgend eines andern Flusses zwischen der Schelde und Elbe,
in welchen sich ein die Staaten des Zollvereins berührender schiffbarer Fluß
ergießt, verladen und auf direktem Wege in die Häfen des Königreiches beider
Sicilien eingeführt werden, dort genau ebenso zugelassen uud behandelt wer-
den, als wenn sie auf direktem Wege aus einem Hafen des Zollvereins und
unter der Flagge eines der Zollvereins-Staaten kämen, und die Zollvereins-Schiffe,
welche auf direktem Wege von den vorerwähnten Häfen nach einem Hafen
des Königreiches beider Sicilien kommen, sollen dort genau ebenso behandelt
werden, als wenn sie auf direktem Wege aus einem Hafen des Zollvereins
kaämen. Desgleichen sollen die Schiffe des Zollvereins und ihre Ladungen,
wenn sie aus den Häfen des Königreiches beider Sicilien nach den oben gedach-
ten Häfen gehen, bei ihrem Ausgange ebenso behandelt werden, als wenn sie
auf direktem Wege nach einem Hafen des Zollvereins zurückkehrten.
In Erwiederung dessen sollen die Erzeugnisse des Königreiches beider Si-
cilien, welche auf direktem Wege aus diesem Königreiche kommen und unter
der Flagge beider Sicilien über die oben bezeichneten Häfen in den Zollverein
eingeführt werden, ebenso behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege
durch Schiffe des Königreiches beider Sizilien in einen Hafen des Zollvereins
eingeführt würden.
Man ist dahin einverstanden, daß die Gleichstellung der in diesem Artikel
gedachten fremden Häfen mit den Häfen des Zollvereino nur unter der Be-
dingung zulädssig seyn wird, daß in diesen Häfen die Schiffe beider Sicilien,
welche von den Häfen des Königreiches beider Sicilien kommen oder dorthin
gehen, nicht weniger günstig als die Schiffe des Zollvereins werden behan-
delt werden.
Artikel 7.
In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein= und ihr Ausladen
in den Häfen und auf den Rheden der Staaten der beiden hohen vertragenden
Theile betrifft, soll den National-Schiffen keine Begünstigung noch Bevorzu-
gung bewilligt werden, die nicht in gleicher Weise auch den Schiffen des an-
dern hohen vertragenden Theils bewilligt wird.
Artikel 8.
Da es die Absicht der hohen vertragenden Theile ist, keine Unterscheidung
zwischen den Schiffen ihrer beiderseitigen Staaten nach ihrer Nationalitat in