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Betreff des Ankaufs der auf diesen Schiffen eingefuͤhrten Erzeugnisse oder an—
deren Gegenstaͤnde des Handels zuzulassen, so soll in dieser Ruͤcksicht weder
direkt, noch indirekt, weder durch den einen oder andern der beiden hohen
vertragenden Theile, noch durch irgend eine Gesellschaft, irgend eine Korpo-
ration oder irgend einen Agenten, in ihrem Namen oder unter ihrer Autoritat,
den Einfuhren der einheimischen Schiffe irgend ein Vorrecht oder Vorzug be-
willigt werden.
Artikel 9.
Die Schiffe des einen der beiden hohen vertragenden Theile, welche in
einem der Häfen des andern einlaufen und welche daselbst nur einen Theil
ihrer Ladung löschen wollen, können, ebenso wie die National-Schiffe, voraus-
gesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements des Landes richten, den
nach einem andern Hafen desselben oder eines andern Landes bestimmten Theil
der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne genöthigt zu
seyn, für diesen Theil der Ladung irgend eine Zollabgabe, außer wegen der
Bewachung, zu entrichten.
Die Schiffe der beiden hohen vertragenden Theile sollen in gleicher Weise,
wenn sie im Laden begriffen sind, ihre Ladung allmahlig in den Hüfen dessel-
ben Staates vervollständigen dürfen, vorausgesetzt, daß sie sich mit keinem
andern Handelsverkehr, als dem auf das Laden bezüglichen, befassen.
Artikel 10.
Die Schiffe eines der Staaten des Zollvereins oder des Köniareiches
beider Sicilien, welche in einen der Häfen der hohen vertragenden Theile im
Nothfalle einlaufen, sollen daselbst weder für das Schiff noch für seine La-
dung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen die National-Schiffe in
gleichem Falle unterworfen sind, und sollen daselbst gleiche Begünstigungen
und Freiheiten genießen, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens
gesetzlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben
und daß sie sich in dem Hafen nicht längere Zeit aufhalten, als der Umstand,
welcher das Einlaufen nothwendig gemacht hat, erheischt. Das Aus= und Wie-
dereinladen, welches durch das Bedürfniß einer Ausbesserung der Schiffe veran-
laßt wird, soll als Handelsverkehr nicht angesehen werden.
Artikel 11.
Im Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Schiffes der Staa-
ten des einen der hohen vertragenden Theile an den Küsten des andern wird