Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Artikel 19. 
Die beiderseitigen Konsuln sollen die Befugniß haben, die Matrosen, 
welche von den Schiffen ihrer Nation desertirt sind, verhaften zu lassen und 
sie entweder an Bord oder in ihr Land zurückzusenden. Zu diesem Behufe 
werden sie sich schriftlich an die zuständigen Ortobehörden wenden und durch 
Vorlegung der Schiffs-Register oder der Musterrolle, in Urschrift oder in ge- 
hörig beglaubigter Abschrift, oder durch andere amtliche Dokumente den Nach- 
weis führen, daß die Individuen, welche sie reklamiren, zu der gedachten 
Schiffsmannschaft gehört haben. Auf den in solcher Weise begründeten An- 
trag wird die Auslieferung ihnen nicht verweigert werden können. Es soll 
ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und Verhaftung der gedachten Deser- 
teure geleistet werden, welche auf den Antrag und die Kosten der Konsuln 
selbst in den Landesgefängnissen so lange festzuhalten und zu bewahren sind, 
bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben. 
Wenn eine solche Gelegenbeit sich jedoch innerhalb einer Frist von drei Mo- 
naten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht zeigen sollte, wür- 
den die Deserteure in Freiheit zu setzen seyn und wegen derselben Ursache nicht 
weiter verhaftet werden können. Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, 
welche Unterthanen des andern Staates sind, von der gegenwärtigen Bestim- 
mung ausgenommen seyn sollen. 
Artikel 20. 
Die Kapitaine und Führer der Schiffe der Zollvereinsstaaten und des 
Konigreiches beider Sicilien sollen gegenseitig von jeder Verbindlichkeit frei seyn, 
sich in den beiderseitigen Hafen der hohen vertragenden Theile an die öffent- 
lichen Spediteure zu werden, und demzufolge sollen sie sich ebensowohl ihrer 
Konsuln als der von diesen etwa bezeichneten Spediteure bedienen können, 
die Fälle ausgenommen, welche in den Gesetzen des betreffenden Landes vor- 
bergesehen sind, in deren Bestimmungen durch den gegenwärtigen Vorbehalt 
nichts geandert wird. 
Artikel 21. 
Die Unterthanen und Bürger jedes der beiden hohen vertragenden Theile 
sollen das völlige und unbestreitbare Recht haben, in den Staaten des an- 
dern zu reisen und zu wohnen, und sie sollen zu diesem Zwecke sowohl für 
ihre Personen als für ihr Eigenthum denselben Schutz und dieselbe Sicherheit 
genießen, deren die Landeseinwohner oder die Unterthanen der begünstigtesten 
Nation genießen, jedoch unter der Verpflichtung, sich den bestehenden Han-
	        
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