Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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dels= und Polizei-Verordnungen zu unterwerfen. Sie sollen das Recht haben, 
Grundstücke zu besitzen, Hauser und Waarenlager inne zu haben und über ihr 
persönliches Eigenthum, von welcher Art und Benennung eo auch sey, durch 
Verkauf, Schenkung, Tausch oder letztwillige Verordnung, oder auf irgend 
eine andere Weise zu verfügen, ohne daß ihnen das geringste Hinderniß in 
den Weg gestellt wird. 
Sie sollen unter keinem Vorwande gehalten seyn, andere Steuern oder 
Auflagen zu entrichten, als diejenigen, welche in denselben Staaten von den 
Unterthanen der begünstigtesten Nationen entrichtet werden oder künftig ent- 
richtet werden können. Sie sollen von jedem Kriegsdienste, zur See wie zu 
Lande, von gezwungenen Anlehen und jeder andern außerordentlichen Auflage, 
welche nicht allgemein und durch ein Gesetz eingeführt wird, ausgenommen 
seyn. Ihre Wohnungen, Waarenlager und Alles, was einen Theil davon 
bildet und ihnen als Gegenstand des Handels oder zur Bewohnung angehört, 
soll respektirt werden. Sie sollen keinen eigenmächtigen Nachsuchungen oder 
Nachforschungen unterworfen werden. Man soll keine willkührliche Prüfung 
oder Einsichtnahme ihrer Bücher, Papiere und Handelsrechnungen ausführen 
dürfen, und die Maßregeln dieser Art sollen nur in Folge eines gesetlichen 
Beschlusses der zuständigen Behörden Statt finden können. 
Die Unterthanen und Bürger des einen der hohen vertragenden Theile 
sollen in den Staaten des andern nach freier Wahl ihre eigenen Angelegen- 
heiten selbst besorgen oder deren Wahrnehmung jeder Person übertragen kön- 
nen, welche sie zu ihrer Mittelsperson, ihrem Fakror oder Agenten bestellen 
wollen, ohne in der Wahl dieser Personen in irgend einer Weise beschränkt 
zu seyn. Sie sollen nicht gehalten seyn, einen Lohn oder eine Vergütung an 
irgend eine Person zu zahlen, die nicht von ihnen gewahlt worden ist. In 
allen Fällen soll dem Kaufer und dem Verkäufer volle Freiheit gelassen wer- 
den, mit einander zu handeln und den Preis irgend eines Gegenstandes oder 
einer Waare, welche in die beiderseitigen Staaten eingeführt wird oder zur 
Ausfuhre aus denselben bestimmt ist, festzustellen, ausgenommen im Allgemeinen 
diejenigen Angelegenheiten, für welche die Gesetze und die Gewohnheiten des 
Landes die Vermittlung besonderer Agenten erfordern. 
Die Unterthanen und Bürger der beiden hohen vertragenden Theile sol- 
len in den beiderseitigen Staaten nicht einem strengern Revisions= und Un- 
tersuchungs-Verfahren Seitens der Zollbeamten unterworfen werden, als das- 
jenige ist, welchem die Nationalen unterworfen sind.
	        
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