Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

156 
(Regierungs-Blatt v. J. 1841 Seite 199), und auf dem Grunde weiterer 
Verhandlungen unter den Regierungen dieser Staaten verordnen Wir hierdurch, 
zur Ausführung der Bestimmung in §. 1 des durch Unser Patent vom 15. 
Juli 1846 erlassenen Gesetzes über die Besteuerung des im Inlande erzeugten 
Rübenzuckers (Regierungs-Blatt v. J. 1846 Seite 113) und mit im Voraus 
ertheilter Zustimmung der getreuen Stände, wie folgt: 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juni 1844 (Regierungs-Blatt 
vom Jahre 1844 Seite 109) hinsichtlich der Zollsätze von auslän- 
dischem Zucker und Syrop, sowie hinsichtlich des Steuersatzes vom 
inländischen Rübenzucker bleiben vorerst noch auf ein weiteres Jahr, bis 
zum 1. September 1848, in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juni 1847. 
1 Carl Friedrich. 
Schweitzer. von Watzdorf. C. Thon. von Wegner. 
Gesetz 
über die Zoll= und Steuer-Saätze 
vom Zucker und Syrop für das 
Jahr vom 1. September 1847 
bis dahin 1848.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.