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Ministerial-Bekanutmachung.
Nachdem der zwischen dem Großherzogthume Sachsen und dem Koönig-
reiche Belgien durch außerordentliche Bevollmächtigte unter dem 29. Oktober
und 3. November 1846 abgeschlossene Vertrag über gegenseitige Auslieferung
von Verbrechern die höchste Ratifikation Sr. Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, erlangt hat: so wird derselbe in nachstehender Weise zur öffentlichen
Kunde gebracht.
Weimar am 8. Juni 1847.
Großherzoglich Sächsisches Staats-WMinisterium,
Departement der auswärtigen Angelegenheiten.
von Watzdorf.
Vertrag
zwischen
Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von Sachsen, und Sr.
Majestät, dem Könige der Belgier, wegen gegenseitiger Auslieferung
der Verbrecher.
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen und Se.
Masjestät, der König der Belgier, übereingekommen sind, eine Konvention wegen
gegenseitiger Auslieferung von Angeklagten und Verbrechern abzuschließen, da-
mit in Allerhöchstihren Staaten die Moglichkeit der Straflosigkeit gemindert
werde, haben Allerhöchstdieselben zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen: den Herrn Christian
Bernhard von Wotzdorf, Allerhöchstihren wirklichen Geheimrath und Staats-
Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Großkreuz des Ordens vom weißen
Falken, Großkreuz des Sachsen-Ernestinischen Hausordens, Großkreuz des
Luremburgschen Ordens der Eichenkrone, Großkreuz des Portugiesischen Or-
dens vom heiligen Jakob, Ritter des Königlich Sachsischen Civil-Verdienstordens;
und Se. Majestät, der König der Belgier: den Herrn Johann Baptist
Nothomb, Kommandeur Allerhöchstihres Ordens und des eisernen Kreuzes,
Ritter des rothen Adlerordens erster Klasse, Großkreuz des Ordens der Ehren-
legion, Großkreuz des Ordens vom Niederländischen Löwen, Großkreuz vom