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oder die Strafe nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Fremde sich
befindet, verjahrt ist.
Artikel VIII.
Die Kosten der Arretirung, des Unterhalts und des Transportes des
Individuums, dessen Auslieferung bewilligt worden ist, bleiben zu Lasten eines
jeden der beiden Staaten, innerhalb der Grenzen ihrer respektiven Territorien.
Die Kosten des Transportes und überhaupt alle Kosten der Durchführung
durch die zwischenliegenden Staaten sind von demjenigen Gouvernement zu tra-
gen, welches die Auslieferung begehrt.
Artikel IX.
Die gegenwärtige Konvention wird erst zehen Tage nach ihrer in Gemäßheit
der durch die Gesetzgebung eines jeden Landes vorgeschriebenen Formen erfolgten
Publikation zur Ausführung gebracht.
Artikel X.
Diese Konvention bleibt auch nach der von einem der beiden Gouverne=
ments erfolgten Aufkündigung noch volle sechs Monate in Kraft.
Sie wird ratifizirt und die Ratifikationen werden in möglich kürzester
Frist und jedenfalls noch im Laufe des gegenwärtigen Jahres ausgewechselt
werden.
Des zu uUrkund haben Wir die respektiven Bevollmächtigten solche unter-
schrieben und mit unseren Wappen besiegelt.
Geschehen zu Weimar am 3. November 1846 und zu Berlin am
29. Oktober 1846.
G von Watzdorf. G Nothomb.