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bis auf Weiteres auch für das Großherzogthum Sachsen und die übri-
gen beitretenden Thüringischen Staaten wirksam ist, und daß endlich
4) die Stempelung der in dem Großherzogthume Sachsen oder in irgend
einem andern der an dem Vertrage Theil nehmenden deutschen Staaten
erschienenen Bücher und Musikalien, welche nach Artikel V des Ver-
trages die Anwendung der im Artikel IV stipulirten Zollermaßigungen
bei der Einfuhre in das vereinigte Königreich bedingt, bei der Groß-
herzoglichen Landes-Direktion hier zu beantragen ist.
Weimar am 9. Juli 1847.
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium,
erstes Departement.
Freiherr von Gersdorff.
Vertrag
zwischen
Preußen und Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Au—
toren-Rechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung.
Seine Majestat, der König von Preußen und Ihre Majestät, die Königin
des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, von dem Wun-
sche beseelt, auf Erzcugnisse der Literatur und der schönen Künste, welche in
einem der beiden Staaten zuerst erschienen sind, in dem andern Staate die-
selben Privilegien hinsichtlich des ausschließlichen Rechtes zur Vervielfältigung
auszudehnen, welche gleichartigen in diesem Staate zuerst erschienenen Werken
zustehen, haben zu diesem Zwecke eine Uebereinkunft zu treffen beschlossen und
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät, der König von Preußen, Allerhöchst-Ihren geheimen
Staats= und Kabinets-Minister für die auswärtigen Angelegenheiten, General-
Lieutenant, Carl Wilhelm Ernst Freiherrn von Canit und Dallwitz,
Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens erster Klasse mit Eichen-
laub, des Ordens pour le mérite mit Eichenlaub, des eisernen Kreuzes er-
ster Klasse, des Dienstauszeichnungs-Kreuzes, Großkreuz des Kaiserlich Oester-
reichschen Leopold-Ordens, des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens,
des Großherzoglich Oldenburgschen Haus= und Verdienst-Ordens und des Her-