Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

daß  der  Eingangszoll  von  Getreide,  Huͤlsenfruͤchten,  Mehl  und  folgenden
Mühlen-Fabrikaten:  geschroteten  und  geschaͤlten  Koͤrnern,  Graupen,  Gries,
Gruͤtze  und  gestampfter  oder  geschaͤlter  Hirse,  welche  von  jetzt  an  bis  und
mit  dem  30.  September  d.  J.  aus  dem  Vereinsauslande  nach  dem  Eisenachischen
  Kreise  des  Großherzogthumes  Sachsen  eingeführt  werden,
ganzlich  erlassen  werden  soll.

Diejenigen,  welche  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  oder  andere  Mühlen-Fabrikate
  der  gedachten  Art  aus  dem  Vereinsauslande  nach  dem  Eisenachischen  Kreise
des  Großherzogthumes  zu  beziehen  oder  einzuführen  beabsichtigen,  haben  vorgangige
  Anzeige  davon  bei  dem,  dem  Bestimmungsorte  nächstgelegenen  Steueramte
  im  Großherzogthume  zu  machen  und  von  diesem  über  die  Bedingungen
für  den  Genuß  der  Zollfreiheit  weitere  Eröffnung  zu  gewärtigen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  öffentliche
  Bekanntmachung  derselben  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  2.  Januar  1847.

1.  Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer,  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Verordnung,
den  Erlaß  des  Eingangszolles  für  Getreide,
  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere
Mühlen-Fabrikate  im  Eisenachischen  Kreise
betreffend.