daß der Eingangszoll von Getreide, Huͤlsenfruͤchten, Mehl und folgenden
Mühlen-Fabrikaten: geschroteten und geschaͤlten Koͤrnern, Graupen, Gries,
Gruͤtze und gestampfter oder geschaͤlter Hirse, welche von jetzt an bis und
mit dem 30. September d. J. aus dem Vereinsauslande nach dem Eisenachischen
Kreise des Großherzogthumes Sachsen eingeführt werden,
ganzlich erlassen werden soll.
Diejenigen, welche Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl oder andere Mühlen-Fabrikate
der gedachten Art aus dem Vereinsauslande nach dem Eisenachischen Kreise
des Großherzogthumes zu beziehen oder einzuführen beabsichtigen, haben vorgangige
Anzeige davon bei dem, dem Bestimmungsorte nächstgelegenen Steueramte
im Großherzogthume zu machen und von diesem über die Bedingungen
für den Genuß der Zollfreiheit weitere Eröffnung zu gewärtigen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche
Bekanntmachung derselben befohlen.
So geschehen und gegeben Weimar am 2. Januar 1847.
1. Carl Friedrich.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer, v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
Verordnung,
den Erlaß des Eingangszolles für Getreide,
Hülsenfrüchte, Mehl und andere
Mühlen-Fabrikate im Eisenachischen Kreise
betreffend.