Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Das amtliche Zeugniß uͤber die geschehene Einregistrirung gilt als Be- 
weis für das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, bis ein besseres 
Recht durch eine andere Partei gerichtlich nachgewiesen worden ist. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenbändig vollzogen 
und mit dem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. Juli 1847. 
6 Carl Friedrich. 
Frh. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner. 
Gese 
zum Schutze des Eigenthums an Eng- 
lischen Werken der Wissenschaft und Kunst 
gegen Nachdruck und Nachbildung.
	        
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