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kehrs liegt, daß auch an solchen Gewerbsberechtigungen Hypotheken bestellt
werden koͤnnen, welche, wie z. B. manche Gast-, Back-, Schlacht-, Barbier-
ꝛc. Gerechtigkeiten, weder aktiv noch passiv — als Zubehoͤrungen oder Lasten
— mit bestimmten Grundstücken verbunden sind, so verordnen Wir mit Zu-
stimmung des getreuen Landtages, nachträglich zu dem Pfandgesetze vom 6. Mai
1839, wie folgt:
g. 1.
Gewerbsberechtigungen, welche weder an den Besitz eines bestimmten Grund-
stücks noch an die Person eines bestimmten Berechtigten gebunden sind, sondern
für sich verdußert und vererbt werden, können Gegenstand der Unterpfandsbe-
stellung seyn, wenn dieselben entweder
1) ein besonderes Folium im Hypotheken-Buche erhalten, oder
2) auf ein bestimmtes Grundstück des Berechtigten als Zubehörung gelegt
werden.
S. 2.
Das Eine (F. 1 Ziffer 1) wie das Andere (F. 1 Ziffer 2) kann nur auf
Antrag des Berechtigten und mit Genehmigung der Landesregierung des Be-
zirks geschehen.
g. 3.
Dieser Antrag (§. 2) ist bei der Orts-Gerichtsbehörde zu stellen, in deren
Bezirke das Recht ausgeübt wird, unter Vorlequng der über dasselbe vorhan-
denen Urkunden, insbesondere auch, wenn es katastrirt ist, eines Kataster-Er-
traktes und, wenn die Verbindung mit einem Grundstücke beabsichtigt wird,
unter Nachweisung der gerichtlichen Uebereignung und Zuschreibung desselben
an den Berechtigten.
Wird die Berechtigung in den Bezirken mehrer Gerichtsbehörden aus-
geübt, so steht dem Berechtigten die Wahl frei, bei welcher dieser Behörden
er den Antrag stellen will.
8. 4.
Die Unterpfandsbehoͤrde hat
1) in letzterem Falle diese Nachweisung zu pruͤfen und diejenigen mit ihrer
Erklärung zu hören, zu deren Gunsten Eintragungen oder Vormerkun-
gen hinsichtlich des Grundstücks, auf welches die Berechtigung gelegt
werden soll, im Hypotheken-Buche sich befinden;