Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

172 
kehrs liegt, daß auch an solchen Gewerbsberechtigungen Hypotheken bestellt 
werden koͤnnen, welche, wie z. B. manche Gast-, Back-, Schlacht-, Barbier- 
ꝛc. Gerechtigkeiten, weder aktiv noch passiv — als Zubehoͤrungen oder Lasten 
— mit bestimmten Grundstücken verbunden sind, so verordnen Wir mit Zu- 
stimmung des getreuen Landtages, nachträglich zu dem Pfandgesetze vom 6. Mai 
1839, wie folgt: 
g. 1. 
Gewerbsberechtigungen, welche weder an den Besitz eines bestimmten Grund- 
stücks noch an die Person eines bestimmten Berechtigten gebunden sind, sondern 
für sich verdußert und vererbt werden, können Gegenstand der Unterpfandsbe- 
stellung seyn, wenn dieselben entweder 
1) ein besonderes Folium im Hypotheken-Buche erhalten, oder 
2) auf ein bestimmtes Grundstück des Berechtigten als Zubehörung gelegt 
werden. 
S. 2. 
Das Eine (F. 1 Ziffer 1) wie das Andere (F. 1 Ziffer 2) kann nur auf 
Antrag des Berechtigten und mit Genehmigung der Landesregierung des Be- 
zirks geschehen. 
g. 3. 
Dieser Antrag (§. 2) ist bei der Orts-Gerichtsbehörde zu stellen, in deren 
Bezirke das Recht ausgeübt wird, unter Vorlequng der über dasselbe vorhan- 
denen Urkunden, insbesondere auch, wenn es katastrirt ist, eines Kataster-Er- 
traktes und, wenn die Verbindung mit einem Grundstücke beabsichtigt wird, 
unter Nachweisung der gerichtlichen Uebereignung und Zuschreibung desselben 
an den Berechtigten. 
Wird die Berechtigung in den Bezirken mehrer Gerichtsbehörden aus- 
geübt, so steht dem Berechtigten die Wahl frei, bei welcher dieser Behörden 
er den Antrag stellen will. 
8. 4. 
Die Unterpfandsbehoͤrde hat 
1) in letzterem Falle diese Nachweisung zu pruͤfen und diejenigen mit ihrer 
Erklärung zu hören, zu deren Gunsten Eintragungen oder Vormerkun- 
gen hinsichtlich des Grundstücks, auf welches die Berechtigung gelegt 
werden soll, im Hypotheken-Buche sich befinden;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.