Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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g. 9. 
Wird dem Antrage Statt gegeben (§.6. 6, 8), so ist dieses dem Gerichte 
des Bezirks, in welchem die Berechtigung ausgeübt wird, oder unter dessen 
Gerichtsbarkeit das Grundstück liegt, mit welchem sie verbunden werden soll, 
von der Landesregierung zu eröffnen und dasselbe zugleich anzuweisen, durch 
eine Ediktal-Kadung nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Mai 1829 jeden 
Dritten zur Anmeldung seiner Rechte, bei deren Verluste, aufzusordern, wel- 
chem die Berechtigung selbst oder ein Widerspruchsrecht gegen deren Ausübung, 
oder ein ausdrückliches Spezial-Pfandrecht oder ein anderes der im F. 130 des 
Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 bezeichneten Rechte an derselben etwa zustehen 
möchte, insoweit diese Ansprüche nicht bereits bei der vorausgegangenen Er- 
örterung zur Sprache gekommen und berücksichtigt worden sind (6.§. 4, 5, 7). 
Erstreckt sich die Berechtigung über die Bezirke mehrer Gerichtsbehör- 
den (§F. 3 a. E.), so hat die Landesregierung zu bestimmen, von welcher der- 
selben die Ediktal-Ladung zu erlassen ist. 
u0. 
Bei Gewerböberechtigungen, welche von einem Unserer Lehenhöfe oder von 
einer After-Lehenstube im Großherzogthume als Lehen verliehen werden, erfolgt 
diese Ediktal-Ladung (§. 9) von der Landesregierung unmittelbar. 
g. 11. 
Wird ein solcher Anspruch angemeldet (§.S. 9, 10), so ist derselbe zuvörderst 
im Wege der Güte oder der rechtlichen Entscheidung zu erledigen. 
g. 12. 
Konkurriren im Falle des §. 1 Ziffer 2 Hypotheken oder andere Rechte 
an dem Grundstücke und an der Berechtigung: so setzt die Verbindung der 
letztern mit dem erstern insbesondere nothwendig voraus, daß eine Einigung 
der Betheiligten über den Vorzug dieser Rechte unter sich getroffen werde, 
welche letztere in Folge der eintretenden Verbindung zwischen dem Grundstücke 
und der Berechtigung demnächst auf die Hauptsache mit deren Zubehörung 
sich erstrecken (§. 85 des Pfandgesetzes v. 6. Mai 1839). 
S. 18. 
Nach Ablauf des Ediktal-Termins (§.§. 9, 10) und nach Erledigung der 
etwa angemeldeten Ansprüche (S.§. 11, 12) ist bei der Gerichtsstelle, welche
	        
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