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die Ediktalien erlassen hat (§. 9), in dem Falle des F. 1 Ziffer 1 ein Folium
für die Berechtigung in dem Hypotheken-Buche des Ortes oder Bezirksé (. 21
der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841), wo dieselbe ausgeübt wird,
anzulegen.
Erstreckt sich die Berechtigung über mehrere Orte des Gerichtsbezirks, so
hat die Landesregierung zu bestimmen, in welches Hypotheken-Buch dieselbe
einzutragen ist.
g. 14.
Diese Folien (F. 18) sind auch in Personal-Hypotheken-Büchern als Real-
Folien anzulegen (§. 33 der Ausführungsverordnung vom 12. Maͤrz 1841)
und in Real-Hypotheken-Büchern, welche nach der Nummernreihe der Grund-
stücke geordnet sind, am Schlusse dieser Reihe anzufügen (. 41 der Aus-
führungsverordnung).
Auf dieselben sind in der ersten Rubrik die Berechtigung mit unterschei-
dender Bezeichnung und aktenmäßiger Beschreibung, in der zweiten Rubrik der
Besitzer der Berechtigung und in der dritten Rubrik die einzutragenden oder
vorzumerkenden Rechte daran, nach Maßgabe der Vorschriften in den §..
47—86 der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841, einzuzeichnen.
Wäre die Berechtigung widerruflich oder wären andere ihr nachtheilige
Verfügungen ausdrücklich vorbehalten: so müßte auch dieses in der ersten Rubrik
bemerkt und bei Veräußerungen und Verpfändungen den Betheiligten Nachricht
davon gegeben werden.
S. 15.
In jedem Falle des §. 1 Ziffer 2 hingegen ist, nach Ablauf des Ediktal-
Termins (F.§. 9, 10) und nach Erledigung der angemeldeten Ansprüche (§.5.
11, 12), ein Nachtrag zu der letzten Erwerbsurkunde über das Grundstück,
welchem die Berechtigung als Zubehörung zugeschlagen worden, hierüber aus-
zufertigen und den Grund-Akten einzuverleiben (s. 110 der Ausführungsverord-
nung v. 12. März 1841), auch bei der Erwerbsurkunde selbst auf diesen
Nachtrag zu verweisen. In demselben ist die Berechtigung unterscheidend zu
bezeichnen und aktenmäßig zu beschreiben; der Schlußsatz des §. 14 findet auch
bhier Anwendung.
Ist die Berechtigung katastrirt, so muß die ausgefertigte Urkunde der
Steuer-Revision zur Berichtigung des Grundbuches mitgetheilt werden.