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Vorzugs derselben unter sich die erforderliche Einzeichnung (s.S. 66 — 68,
97 der Ausführungsverordnung vom 12. Maärz 1841) im Hypotheken-=
Buche, auf dem Grunde der darüber Statt gefundenen Vereinbarung (S. 12), zu
bewirken.
. 19.
Ueber die Verhandlungen bei der Unterpfandsbehörde (§.§. 3, 4, 9, 10, ff.)
sind besondere Akten: „Gewerbsberechtigungen und deren Verpfändbarkeit be-
treffend“ anzulegen, auf welche die Bestimmungen in den §J.. 208, 209 des
Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 Anwendung finden.
g. 20
Gewerbsberechtigungen, welche in Gemaͤßheit der vorstehenden Vorschrif-
ten ein eigenes Folium im Hypotheken-Buche erhalten haben (F.S. 13, 14),
unterliegen demnachst hinsichtlich der Verdußerung, Vererbung und Verpfän=
dung allen Bestimmungen, welche für unbewegliche körperliche Sachen gelten
und stehen fortan unter der Gerichtsbarkeit des Gerichtes, in dessen Hypothe--
ken-Buche sie eingetragen sind.
g. 21.
Nur die Abschreibung und Zuschreibung im Grundbuche findet hinsichtlich
dieser Berechtigungen nicht Statt, soweit sie nicht etwa besonders katastrirt sind.
Bei allen nicht katastrirten Berechtigungen dieser Art bleiben daher die
hierauf bezüglichen Vorschriften außer Anwendung und es tritt bei denselben
die Eintragung des Besitzers im Hypotheken-Buche (F. 14) an die Stelle der
Zuschreibung im Grundbuche.
g. 22.
Solche Gewerbsberechtigungen dagegen, welche mit einem Grundstuͤcke
als Zubehörung verbunden werden (. 1, Ziffer 2), unterliegen nach Ausferti-
gung der Urkunde darüber (K. 15) allen Bestimmungen über Zubehörungen
unbeweglicher körperlicher Sachen.
Es können dieselben daher nur mit dem Grundstücke zusammen und nur
vor dem Gerichte, unter welchem dieses liegt, verdußert und verpfandet wer-
den (. 11 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839); und eine Abtrennung kann
nur unter Beobachtung der Bestimmungen über Dismembrationen geschehen (§.
167 der Ausführungsverordnung vom 12. Marz 1841).