Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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In den Fallen zu a bis incl. d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Füälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, 
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Betriebes, 
zu c) bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution, 
zu d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. 
In dem unter e vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hätte Statt 
finden sollen. 
. 7. 
Die Ausloosung der alljahrlich zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen 
geschieht durch die Gesellschafts-Direktion an einem, vierzehen Tage vorher zur 
öôffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der 
Prioritats-Obligationen der Zutritt gestattet ist. 
Ueber die Verhandlung ist von dem Syndikus der Gesellschaft ein Pro- 
tokoll aufzunehmen. 
g. 8. 
Die Nummern der ausgeloos'ten Prioritaͤts-Obligationen werden binnen 
vierzehen Tagen nach Abhaltung des F. 7 gedachten Termins bekannt gemacht, 
die Auszahlung derselben aber erfolgt durch die Gesellschaftskasse zu Erfurt an 
die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen, gegen Auolieferung der- 
selben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zins-Coupons. Werden 
die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem 
Kapitals-Betrage der Prioritäts-Obligationen gekürzt und zur Einlösung der