Regierungs-BGlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 20. Januar 1847.
Ministerial-Bekannutmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Koniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird das
nachstehende Bahn-Polizei-Reglement, über dessen Erlassung die Groß-
herzogliche Staatsregierung mit den Staatoöregierungen von Preußen und Sach-
sen-Coburg und Gotha in Gemaßheit des Artikels 12 des Staatsvertrags
vom 19. April 1844 sich geeinigt hat, für die Thüringische Eisenbahn inner-
halb des Großherzogthumes hiermit zur Nachricht und zur Nachachtung be-
kannt gemacht.
Weimar am 15. Januar 1847.
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerium.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
Bahn-Polizei-Reglement
für
die Thüuringische Eisenbabhn.
Gemäß §. 23 des für das Königreich Preußen erlassenen und durch Staats-
vertrag vom 19. April 1844 in dem Großherzogthume Sachsen-Weimar=
Eisenach und dem Herzogthume Sachsen-Gotha recipirten Gesetzes über die
Eisenbahn-Unternehmungen vom 8. November 1838 wird hierdurch für die
Thüringische Eisenbahn, vorbehältlich der Ergänzung und Abänderung folgendes
Bahn-Polizei-Reglement veröffentlicht:
2