Regierungs-Blatt
Großhberzogen m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 11. August 1847.
Bekannnutmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz vom 21. Juni 1847, einen Nachtrag zu den Gesetzen
vom 19. April 1833 und vom 26. April 1839 über die auf den Inhaber
lautenden Staatsschuld-Urkunden enthaltend, hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht. Hierbei wird aber in Ansehung der vormals Königlich
Sächsischen Staatsschuld-Urkunden auf den Inhaber, welche unter
Königlich Preußischer Verwaltung gekommen, in Folge der diesseitigen
Ausgleichung mit der Krone Preußen aber an das Großherzogthum zur Ver-
tretung übergegangen sind, die den früher zur Wiederinkurssetzung solcher Pa-
piere ermächtigten Behörden ertheilte Instruktion in Folgendem wiederholt.
Da das auf die gedachten Urkunden anwendbar gewordene Königlich
Preußische Landrecht den Inhabern die Befugniß cinraumt, dieselben aus-
und wieder in Kurs zu setzen, so versteht es sich von selbst, daß hierauf
bei nunmehr diesseitiger Verwaltung der gedachten Urkunden gebührend Rück-
sicht genommen werde, daß also nur diejenigen derselben nach den durch das
Gesetz vom 19. April 1853 vorgeschriebenen Formen wieder in Kurs zu setzen,
welche von dem Inhaber außer — und bis spatestens zu dem Erscheinen des
gedachten Gesetzes nicht wieder in Kurs gesetzt worden sind.
In wie fern aber diese Außerkurssetzung von Königlich Preußischen
Behörden geschehen, insofern soll nach einem höchsten Befehle die Wiederin-
kurosetzung von den diesseitigen Behörden sportelfrei expedirt werden.
Weimar am 13. August 1847.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelöloh.
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