Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Kegierungs-Blatt 
Großherzeogthu m 
Sachsen-Weimar- Eisenach. 
——— —— —— 
Nummer 25. Weimar. 21. August 1847. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem zwischen den Kronen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, 
dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume Hessen, dem Großherzogthume 
Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten, 
den Herzogtbumern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt 
einerseits und dem Großherzogthume Luremburg andererseits ein Vertrag 
wegen der Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthumes Luremburg 
an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins ab- 
geschlossen und gegenseitig ratifizirt worden ist: so wird dieser Vertrag zur 
Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 17. August 1847. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
erstes Departement. 
Freiherr von Gersdorff. 
» ertrag 
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Baden, Kur— 
hessen, Großherzogthume Hessen, den zu dem Thuͤringischen Zoll- und 
Handels-Vereine gehoͤrigen Staaten, den Herzogthuͤmern Braun— 
schweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und 
dem Großherzogthume Luxemburg andererseits wegen Fortdauer des 
Anschlusses des Großherzogthumes Luxemburg an das Zoll-System 
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins. 
Da die Dauer des mit Seiner Majestät, dem Könige der Niederlande, 
Großherzoge von duremburg, wegen des Anschlusses des Großherzogthumes 
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