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Uebrigens ist hierbei noch besonders zu bemerken und darauf aufmerksam
zu machen, daß
a) dem Anmeldenden die Wahl der Saline, von welcher er das von ihm
begehrte Viehsalz zu beziehen wünscht, freisteht; hierbei jedoch andere Salinen
als folgende: Louisenhalle bei Stotternheim, Ober-Neusulza, Heinrichs-
halle bei Langenberg, Wilbelmglücksbrunn bei Creuzburg und Salzun-
gen vorerst nicht zulässig sind,
b) die Saline Wilhelmglücksbrunn ihrerseits nur die Lieferung von
schwarzem und gelbem Salze zur Biehfütterung übernommen, auch endlich
c) die Saline Salzungen zur Ablassung der fraglichen beiden Viehsalz-
Sorten nur in Mengen von 25 zu 25 Pfund steigend, sich anheischig gemacht hat.
Weimar am 7. August 1847.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
K. Hufeland.
III. Nachträglich zu unserer Bekanntmachung vom 5. September 1843
(Reg. Bl. v. J. 1843 S. 102), in welcher wir unter Ziffer III diejenigen
ausländischen Behörden namhaft gemacht haben, welche zur gültigen Ausstellung
bezüglich Beglaubigung von Heimathscheinen ermächtigt sind, bringen wir hier-
mit zur Kenntniß, daß, nach einer Mittheilung der Fürstlich Schwarzburgschen
Regierung zu Sondershausen, in der jenseitigen Oberherrschaft die Ausstel-
lung bezüglich Beglaubigung von Heimathscheinen folgenden Behörden:
1) dem Fürstlichen Landeshauptmann der Oberherrschaft in Arnstadt,
2) dem Stadtrathe in Arnstadt,
3) dem Stadtrathe in Plaue,
4) dem Stadtrathe in Gehren,
5) dem Stadtrathe in Breitenbach,
6) dem Stadtrathe in Langewiesen und
7) dem Adelich von Kettelholdt'schen Gerichten in Behringen
zusteht.
Weimar am 19. August 1847.
Großberzoglich Sächsische Landes-Orektion.
C. von Conta.
IV. Nach Artikel 50 des Strafgesetzbuchs ist bei Bestrafung verschie-
dener gegen das Eigenthum aus gewinnsüchtiger Absicht begangener Verbrechen,
insoweit diese Verbrechen nach gleichen Grundsätzen in Hinsicht auf die Abmes-