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sung der Strafe nach dem Betrage zu beurtheilen sind, der Betrag der Ver-
brechen zusammen zu rechnen und hiernach die den Verbrecher treffende Strafe
zu bestimmen; und nach dem Zusatze zu jenem Artikel in dem Gesetze vom
28. Februar 1842 darf auch bei dem Zusammentreffen solcher Verbrechen ge-
gen das Eigenthum, wobei die Strafe zwar nach dem Betrage, jedoch nicht
nach gleichen Grundsätzen abgemessen wird, für dieselben zusammen niemals
eine härtere Strafe erkannt werden, als auszusprechen seyn würde, wenn die
Verbrechen insgesammt gleichartige der schweren Art wären und mithin den
Geldbeträgen nach zusammengerechnet werden könnten.
Mit Rücksicht auf diese Bestimmungen erhalten sämmtliche Gerichtsstellen,
welche dergleichen Untersuchungs -Akten zum Erkenntnisse einzusenden haben,
hierdurch die Anweisung:
1) in jedem Falle, wo mehrere Untersuchungen wegen Verbrechen gegen das
Eigenthum wider den nämlichen Angeschuldigten gleichzeitig geführt wer-
den, sind die Akten über alle diese Untersuchungen zusammen einzusen-
den und die einzelnen Einsendungsberichte sind als untereinander konner
zu bezeichnen;
2) wenn aber in solchem Falle die frühere Einsendung einer der konneren
Untersuchungen ausnahmsweise nöthig wird — z. B. weil Mitangeschul-
digte betheiligt sind, hinsichtlich deren die Untersuchung spruchreif ist —
so ist der noch anhängigen weitern Untersuchung in dem Berichte aus-
drücklich zu erwähnenz
wenn nach gefälltem Straferkenntnisse wegen eines Verbrechens gegen
das Eigenthum noch andere Verbrechen dieser Art wider denselben Ver-
brecher zur Untersuchung kommen, welche vor dem Antritte der erkann-
ten Strafe begangen worden, so ist mit der Vollstreckung der letzttern
bis zum weitern Erkenntnisse Anstand zu nehmen, zugleich aber bericht-
liche Anzeige darüber zu machenz
4) den vorstehenden Vorschriften ist auch in dem Falle nachzugehen, wenn
die einzelnen Untersuchungen bei verschiedenen Gerichten anhängig sind,
und es haben die letzteren zu diesem Behufe mit einander in Mitthei-
lung zu treten.
Weimar und Eisenach am 24. August 1847.
Großherzoglich Sächüsche Landesregierungen.
von Mandelsloh. Wittich.
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