Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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sung der Strafe nach dem Betrage zu beurtheilen sind, der Betrag der Ver- 
brechen zusammen zu rechnen und hiernach die den Verbrecher treffende Strafe 
zu bestimmen; und nach dem Zusatze zu jenem Artikel in dem Gesetze vom 
28. Februar 1842 darf auch bei dem Zusammentreffen solcher Verbrechen ge- 
gen das Eigenthum, wobei die Strafe zwar nach dem Betrage, jedoch nicht 
nach gleichen Grundsätzen abgemessen wird, für dieselben zusammen niemals 
eine härtere Strafe erkannt werden, als auszusprechen seyn würde, wenn die 
Verbrechen insgesammt gleichartige der schweren Art wären und mithin den 
Geldbeträgen nach zusammengerechnet werden könnten. 
Mit Rücksicht auf diese Bestimmungen erhalten sämmtliche Gerichtsstellen, 
welche dergleichen Untersuchungs -Akten zum Erkenntnisse einzusenden haben, 
hierdurch die Anweisung: 
1) in jedem Falle, wo mehrere Untersuchungen wegen Verbrechen gegen das 
Eigenthum wider den nämlichen Angeschuldigten gleichzeitig geführt wer- 
den, sind die Akten über alle diese Untersuchungen zusammen einzusen- 
den und die einzelnen Einsendungsberichte sind als untereinander konner 
zu bezeichnen; 
2) wenn aber in solchem Falle die frühere Einsendung einer der konneren 
Untersuchungen ausnahmsweise nöthig wird — z. B. weil Mitangeschul- 
digte betheiligt sind, hinsichtlich deren die Untersuchung spruchreif ist — 
so ist der noch anhängigen weitern Untersuchung in dem Berichte aus- 
drücklich zu erwähnenz 
wenn nach gefälltem Straferkenntnisse wegen eines Verbrechens gegen 
das Eigenthum noch andere Verbrechen dieser Art wider denselben Ver- 
brecher zur Untersuchung kommen, welche vor dem Antritte der erkann- 
ten Strafe begangen worden, so ist mit der Vollstreckung der letzttern 
bis zum weitern Erkenntnisse Anstand zu nehmen, zugleich aber bericht- 
liche Anzeige darüber zu machenz 
4) den vorstehenden Vorschriften ist auch in dem Falle nachzugehen, wenn 
die einzelnen Untersuchungen bei verschiedenen Gerichten anhängig sind, 
und es haben die letzteren zu diesem Behufe mit einander in Mitthei- 
lung zu treten. 
Weimar und Eisenach am 24. August 1847. 
Großherzoglich Sächüsche Landesregierungen. 
von Mandelsloh. Wittich. 
S
	        
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