Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Kegierungs-BGlatt 
für d a 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 27. Weimar. 23. Oktober 1847. 
  
  
  
  
Ministerial-Bekanutmachung. 
Nach §. 13 des Gesetzes über die Salz-Regie vom 25. Mai d. J. sind 
die zur Kontrolirung des wirklichen Eingangs der von den Salinen ab- 
gegebenen Salzladungen am Bestimmungsorte erforderlichen Vorschriften 
der Anordnung im Verwaltungswege vorbehalten geblieben. Diesem Vorbe- 
halte zu Folge werden auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Groß- 
berzogs, sämmtliche Ortsvorstände hiermit angewiesen, vom 1. Januar 
1848 ab diejenigen Ortseinwohner, welche Kochsalz bedürfen und solches von 
der betreffenden Saline unmittelbar in den §. 6 des vorangezogenen Ge- 
setzes festgesetzten Mengen zu entnehmen beabsichtigen, auf Verlangen jedesmal 
mit besonderen, gehörig vollzogenen und bei der Salzgelder-Ein- 
nahme des Bezirks zu produzirenden Legitimationen über Person und 
Wohnort zu versehen, dagegen aber auch auf die hiernach aus den Saline- 
Magazinen verabfolgten Salz-Transporte unausgesetzt ein genaues und 
sorgfältiges Augenmerk zu richten und die Fälle behufs der Einleitung 
des gesetzlichen Untersuchungs= und Straf-Verfahrens bei dem Großherzog- 
lichen Landschafts-Kollegium unverzüglich zur Anzeige zu bringen, wo 
danglachen Transporte im Orte gar nicht oder nur unvollständig angekom- 
men sind. 
Ohne solchen Ausweis von Seiten des Ortsvorstandes wird vom 1. Ja- 
nuar 1818 an auf keiner der Salinen, welchen die Versorgung des Großher= 
zogthumes mit Salz übertragen ist, Kochsalz an Einwohner des Landes ab- 
gegeben. 
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