Kegierungs-BGlatt
für d a
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 23. Oktober 1847.
Ministerial-Bekanutmachung.
Nach §. 13 des Gesetzes über die Salz-Regie vom 25. Mai d. J. sind
die zur Kontrolirung des wirklichen Eingangs der von den Salinen ab-
gegebenen Salzladungen am Bestimmungsorte erforderlichen Vorschriften
der Anordnung im Verwaltungswege vorbehalten geblieben. Diesem Vorbe-
halte zu Folge werden auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Groß-
berzogs, sämmtliche Ortsvorstände hiermit angewiesen, vom 1. Januar
1848 ab diejenigen Ortseinwohner, welche Kochsalz bedürfen und solches von
der betreffenden Saline unmittelbar in den §. 6 des vorangezogenen Ge-
setzes festgesetzten Mengen zu entnehmen beabsichtigen, auf Verlangen jedesmal
mit besonderen, gehörig vollzogenen und bei der Salzgelder-Ein-
nahme des Bezirks zu produzirenden Legitimationen über Person und
Wohnort zu versehen, dagegen aber auch auf die hiernach aus den Saline-
Magazinen verabfolgten Salz-Transporte unausgesetzt ein genaues und
sorgfältiges Augenmerk zu richten und die Fälle behufs der Einleitung
des gesetzlichen Untersuchungs= und Straf-Verfahrens bei dem Großherzog-
lichen Landschafts-Kollegium unverzüglich zur Anzeige zu bringen, wo
danglachen Transporte im Orte gar nicht oder nur unvollständig angekom-
men sind.
Ohne solchen Ausweis von Seiten des Ortsvorstandes wird vom 1. Ja-
nuar 1818 an auf keiner der Salinen, welchen die Versorgung des Großher=
zogthumes mit Salz übertragen ist, Kochsalz an Einwohner des Landes ab-
gegeben.
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