Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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des Bau-Projekts im Einzelnen vor. Zu solchem Behufe wird von ihnen die 
Anfertigung der technischen Vorarbeiten und die Aufstellung des Kostenanschlags 
einem Techniker, welchem das nöthige Hülfs-Personal beizugeben ist, übertra- 
gen;z die dadurch entstehenden Kosten sind von ihnen nach dem Längenverhült= 
nisse der in den einzelnen Gebieten gelegenen Bahnstrecken vorschußweise zu 
bestreiten und die gefertigten technischen Vorarbeiten sind von der zu bilden- 
den Aktien-Gesellschaft gegen Erstattung der hierauf verwendeten und der 
durch die früheren technischen Vorarbeiten bereits erwachsenen Kosten zu über- 
nehmen. 
Art. 3. 
In allen Fallen, in welchen es nach dem gegenwärtigen Vertrage und 
nach den noch zu ertheilenden Statuten auf eine den drei kontrahirenden 
Regierungen der Aktien-Gesellschaft gegenüber gemeinschaftlich vorbehaltene Er- 
klärung ankommt, wollen dieselben diese Erklärungen auf Grund eines nach 
Stimmenmehrheit unter ihnen zu fassenden Beschlusses abgeben. Die Abstim- 
mung hierüber erfolgt in der Regel im Korrespondenz-Wege, ausnahmsweise 
soll jedoch eine Berathung durch Kommissare eintreten, wenn von zwei Regie- 
rungen darauf angetragen wird. 
Zur Ausübung des Oberaussichtsrechts hat jede Regierung einen Kommis- 
sar zu bestellen, an welchen sich die Gesellschaft in allen Beziehungen zur Staats- 
regierung zu wenden hat. Durch diese Kommissare werden auch die Beschlüsse 
der Regierungen der Gesellschaft eroffnet. 
Art. 1. 
Da es räthlich erscheint, die für das Unternehmen festzusetzenden allgemei- 
nen Grundsätze und Anordnungen mit den für die anstoßende Thüringische Bahn 
angenommenen Grundsätzen und Anordnungen im Wesentlichen in Uebereinstim- 
mung zu bringen, sind die kontrahirenden Regierungen übereingekommen, die 
Anlegung der Bahn von der Koöniglich Bayerschen Grenze bei Coburg bis 
zum Anschlußpunkte an der Thüringischen Bahn rücksichtlich des ganzen Grund- 
baues und der größeren Bauwerke sogleich auf ein doppeltes Schienengeleis 
einrichten zu lassen und bei Ertheilung der Koncession allerseits, soweit nicht 
in dem gegenwärtigen Vertrage und in dem mit der Königlich Bayerschen Re- 
gierung über die Eisenbahnverbindung zwischen Coburg und Lichtenfels abge- 
schlossenen Vertrage besondere Bestimmungen und Maaßgaben vereinbart wor- 
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