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klärt sich bereit, das erforderliche Erpropriations-Gesetz für den Sachsen-
Coburgschen Landestheil sobald als möglich zu erlassen.
Art. 8.
Zu §S. 21 des Gesetzes.
Ueber die Ausführung der hier vorbehaltenen Maaßregeln werden die kon-
trahirenden Regierungen, falls solche wider Erwarten nothwendig werden sollte,
die nähere Vereinbarung treffen.
Art. 9.
Zu F. 23 des Gesetzes.
In Betreff des zu erlassenden Bahn-Polizel-Reglements behalten die
kontrahirenden Regierungen sich die gegenseitige Verständigung vor.
Art. 10.
Zu §.S. 26 bis 35 und §F. 45 des Gesetzes.
Die in den §.§. 26 bis 35 und im K. 45 enthaltenen Bestimmungen
finden nur in so weit Anwendung, als nicht rücksichtlich derselben in dem noch
zu ertheilenden Statute abweichende Vorschriften enthalten seyn werden.
Rücksichtlich der Einrichtung des Transport-Betriebes auf der Bahn
durch andere Unternehmer als die Gesellschaft selbst, ist man überein gekom-
men, daß solche nur nach vorgängiger gegenseitiger Verständigung der kontra-
hirenden Regierungen Statt finden soll.
Art. 11.
Zu 6.5. 36 und 37 des Gesetzes.
Die in den §§. 56 und 87 zum Vortheil der Post bestimmten Leistun-
gen sollen sich nur auf die Postverwaltung jeder der drei kontrahirenden Re-
gierungen innerhalb des eigenen Gebietes beziehen. Da jedoch in den Staa-
ten dieser Regierungen der Fürstlich-Thurn= und Taxiöschen Postverwaltung
die im vorgedachten §. 36 bezeichneten Vorrechte nicht zustehen und eine Ent-
schädigung von derselben nicht in Anspruch zu nehmen ist, so behält jede der
drei hohen Regierungen sich in ihrem Gebiete die Bestimmung darüber vor,
ob und in wie weit die fraglichen Leistungen der Fürstlich Thurn= und Taxis-