Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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schen Postverwaltung wirklich überwiesen oder fuͤr die Staatskasse in Anspruch 
genommen werden sollen. 
Dagegen soll eine besondere Entschaͤdigung fuͤr die Postverwaltung der 
Gesellschaft nicht angesonnen werden; die letztere bleibt jedoch in Ansehung der 
Befoͤrderung der dem Postzwange unterliegenden Gegenstaͤnde den in jedem 
der betheiligten Staaten bestehenden Vorschriften unterworfen. 
Im Uebrigen sollen die Verabredungen in dem Art. 10 des zwischen 
Preußen, Kurhessen, Sachsen-Weimar-Eisenach und Sachsen-Coburg und 
Gotha abgeschlossenen Vertrags vom 20. Dezember 1841, die Herstellung ei- 
ner Eisenbahn von Halle nach Cassel u. s. w. betreffend, auch zwischen den 
drei jetzt kontrahirenden Regierungen in Beziehung auf die Werra-Bahn hier- 
mit angenommen werden und gelten. 
Art. 12. 
Zu §.5. 38 und 39 des Gesetzes. 
Die kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, daß außer der 
Abgabe, welche ganz in Uebereinstimmung mit den für die Preußischen Eisen- 
bahnen zu gewärtigenden allgemeinen Bestimmungen von dem Reinertrage des 
Unternehmens in seiner ganzen Ausdehnung von der Koöniglich Bayerschen 
Grenze bei Coburg bis zur Thüringischen Bahn wird erhoben werden, der 
Gesellschaft keine besonderen Abgaben für die in den verschiedenen Gebieten 
belegenen Bahnstrecken, als: Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Koncessions-Geld 
und dergleichen auferlegt werden sollen, jedoch vorbehältlich der Entrichtung 
der Grundsteuer und anderer dinglichen Lasten, soweit solche nach der bestehen- 
den Landesgesetzgebung von der Gesellschaft zu übernehmen sind. 
Der Ertrag der Eingangs gedachten Abgabe soll ausschließlich zur Amor= 
tisation des in dem Unternehmen angelegten Aktien-Kapitals verwendet wer- 
den und zwar in der Art, daß aus dem aufkommenden Fond Aktien nach 
dem Tages-Kurse angekauft werden und auch die auf die angekauften Aktien 
fallenden Dividenden diesem Fond zufließen. 
An dem Amortisations-Fond soll einer jeden der drei kontrahirenden Re- 
gierungen ein nach dem Längenverhältnisse der Bahnstrecken in ihrem Gebiete 
zu berechnender Antheil zustehen, der Gestalt, daß, wenn dereinst die Amorti-
	        
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