Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Art. 16. 
Zu FH. 47 des Gesetzes. 
Ob und in wie weit von der im §. 47 gegebenen Bestimmung Gebrauch 
gemacht werden soll, darüber behalten sich die Regierungen besondere Verein- 
barung vor. 
Art. 17. 
Zu §ÖS. 49 des Gesetzes. 
In Betreff der etwa anwendbar zu erklarenden Modifikationen der Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 83. November 1838 bleibt die vorgängige Ver- 
ständigung unter den kontrahirenden Regierungen vorbehalten. 
Art. 18. 
Bei Feststellung des der Aktien-Gesellschaft zu bewilligenden Statuts, 
sowie bei der nähern Festsetzung der Bahnlinie und des Bau-Projekts im 
Einzelnen (Art. 2) sollen die Wünsche des Ausschusses der zu bildenden Ge- 
sellschaft (Art. 19) von Seiten der drei kontrahirenden Regierungen möglichst 
berücksichtigt werden, allein jedenfalls ist letzteren darin vorzubehalten: 
1) die Anerkennung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags, des 
Staatsvertrags zwischen den drei jetzt kontrahirenden Regierungen und der 
Königlich Bayerschen Regierung über die Herstellung einer Eisenbahn-Verbin- 
dung von Coburg nach Lichtenfels vom 4. Juni 1845 und des Staatsver- 
trags vom 20. Dezember 1841 zwischen Preußen, Kurhessen, Sachsen-Wei- 
mar-Eisenach und Sachsen-Coburg und Gotha, die Herstellung einer Eisen- 
bahn von Halle nach Cassel u. s. w. betreffend, als bindende Vorschriften für 
die Eisenbahn-Gesellschaft; 
2) die Festsetzung der Bahnlinie und de5 Bau-Projekts, soweit hierüber 
nicht bereits im gegenwärtigen Staatsvertrage Bestimmung getroffen wor- 
den istz 
8) die Genehmigung des Tarifs sowohl für die Güter= als Personen-= 
Beförderung, sowie des Tarifs für das Bahngeld, ingleichen jeder Aende- 
rung dieser Tarife und der Feststellung und Abänderung der Fahrpläne; 
4) die Genehmigung der definitiven Feststellung des nöthigen Bau= und 
Betriebs-Kapitals;
	        
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