Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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übernimmt, sind dem Bezirks-Physikus zuzuweisen. Letzterer hat übrigens in 
allen Fallen seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß nicht durch beurlaubte 
Geisteskranke die Gesundheit Dritter beeinträchtigt werde. Erhebliche Wahr- 
nehmungen deshalb hat er der Polizei-Behörde anzuzeigen. 
g. 5. 
Die von dem Direktor der Anstalt bei Beurlaubung Geisteskranker oder 
deren Entlassungen ertheilten Vorschriften über die fernere Behandlung sind zu- 
nächst von dem dabei zugezogenen Arzte und von den Angehörigen des Kran- 
ken möglichst genau zu beachten. 
S. 6. 
Auf Erfordern der zuständigen Polizei-Behörde hat der Urzt eine5 Beur- 
laubten jederzeit über den Zustand desselben genaue Auskunft, auch schriftlich 
zu gewähren. 
g. 7. 
Die Wiedereinlieferung Beurlaubter vor Ablauf der Urlaubszeit darf die 
Polizei-Behörde nur auf gehörig begründeten aͤrztlichen Antrag verfuͤgen. Haf- 
tet auf dem Verzuge keine Gefahr: so ist über den Antrag unter Mittheilung 
der Akten vorerst der Direktor der Anstalt zu hören. Dieser wird übrigens 
der betreffenden Polizei-Behörde die Fälle, in welchen er die Wiedereinliefe- 
rung eines Beurlaubten vor Ablauf der Urlaubszeit wünscht, immer im Vor- 
aus möglichst bestimmt bezeichnen. 
g. 8. 
Hegt die betreffende Unter-Polizeibehörde in irgend einem Falle Be- 
denken, dem Begehren des Direktoriums der Anstalt zu entsprechen: so ist die 
Entscheidung der Landes-Direktion einzuholen und darnach zu verfahren. 
g. 9. 
Die Kosten des Transports eines Geisteskranken in die Anstalt oder 
aus derselben sind, sofern sie nicht aus Privat-Mitteln bestritten werden müssen, 
aus der betroffenen Heimaths-Bezirkskasse zu bezahlen, vorbehältlich der Be- 
stimmung im §. 69 des Heimathsgesetzes vom 11. April 1833.
	        
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