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übernimmt, sind dem Bezirks-Physikus zuzuweisen. Letzterer hat übrigens in
allen Fallen seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß nicht durch beurlaubte
Geisteskranke die Gesundheit Dritter beeinträchtigt werde. Erhebliche Wahr-
nehmungen deshalb hat er der Polizei-Behörde anzuzeigen.
g. 5.
Die von dem Direktor der Anstalt bei Beurlaubung Geisteskranker oder
deren Entlassungen ertheilten Vorschriften über die fernere Behandlung sind zu-
nächst von dem dabei zugezogenen Arzte und von den Angehörigen des Kran-
ken möglichst genau zu beachten.
S. 6.
Auf Erfordern der zuständigen Polizei-Behörde hat der Urzt eine5 Beur-
laubten jederzeit über den Zustand desselben genaue Auskunft, auch schriftlich
zu gewähren.
g. 7.
Die Wiedereinlieferung Beurlaubter vor Ablauf der Urlaubszeit darf die
Polizei-Behörde nur auf gehörig begründeten aͤrztlichen Antrag verfuͤgen. Haf-
tet auf dem Verzuge keine Gefahr: so ist über den Antrag unter Mittheilung
der Akten vorerst der Direktor der Anstalt zu hören. Dieser wird übrigens
der betreffenden Polizei-Behörde die Fälle, in welchen er die Wiedereinliefe-
rung eines Beurlaubten vor Ablauf der Urlaubszeit wünscht, immer im Vor-
aus möglichst bestimmt bezeichnen.
g. 8.
Hegt die betreffende Unter-Polizeibehörde in irgend einem Falle Be-
denken, dem Begehren des Direktoriums der Anstalt zu entsprechen: so ist die
Entscheidung der Landes-Direktion einzuholen und darnach zu verfahren.
g. 9.
Die Kosten des Transports eines Geisteskranken in die Anstalt oder
aus derselben sind, sofern sie nicht aus Privat-Mitteln bestritten werden müssen,
aus der betroffenen Heimaths-Bezirkskasse zu bezahlen, vorbehältlich der Be-
stimmung im §. 69 des Heimathsgesetzes vom 11. April 1833.