230
Erster Abschnitt.
ATllgemeine Bestiüimmungen.
g. 1.
** Vom 1. Januar 1848 an soll zur Unterstützung der Großherzoglichen
Behörden bei Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheitr,
vorndhmlich auch zur Verhütung und leichtern Entdeckung von Verbrechen und
anderen strafbaren Handlungen, ein besonderes Gendarmerie-Korps bestehen,
welches in die verschiedenen Bezirke des Landes angemessen zu vertheilen ist
(C. 15).
iili
Organisa- Dasselbe wird gebildet aus einem berittenen Oberanführer (Hauptmann),
—— zwei bis drei berittenen Wachtmeistern, zwölf berittenen Gendarmen und acht
Unteroff= und vierzig Fuß- Gendarmen. Aus dieser Mannschaft wird die weiter erfor-
goredens des *75 derliche Zahl von Ober-Gendarmen gewählt. Von den Fuß-Gendarmen
broree sollen in der Regel zwei und dreißig zugleich als unteroffiziere des Reserve-
Bataillons Unserem Militcr angehören (§. 13) und im Falle der Einziehung
der Reserve-Mannschaft jeden Augenblick bereit seyn, der Ordre ihres Mili-
taäir-Chefs zu geborchen. Wird eine solche Einziehung nöthig, so soll, wo mög-
lich, auf die Dauer derselben für einen jeden eingezogenen, bei der Gendar-
merie angestellten Unteroffizier der Reserve ein passender Unteroffizier aus dem
aktiven Militar stellvertretend kommandirt werden, welchem dann die gesetz-
lichen Tagegelder und ein angemessenes Quartier-Geld aus der Staats-(Gendar-
merie-) Kasse zu gewähren sind.
Die disziplinarische Stellung solcher außerordentlich kommandirter Unter-
offiziere ist nach den Bestimmungen des §. 29 zu beurtheilen.
g. 8.
Unterord- Die Gendarmerie ist militckrisch organisirt, auch soll die innere Zucht
cung der und Ordnung bei derselben nach militarisch strengen Grundsätzen von dem
rie unter die Hauptmann und den Wachtmeistern gehandhabt werden.
Landes-Di- Die Oberleitung des Korps, die Oberaufsicht, die obere Disziplinar=
rektion. Gewalt, die Entscheidung über Anstellung und Entlassung der Gendarmen
und der Wachtmeister, die Bestimmung der Stations-Orte und der Verthei-
lung der Mannschaft, überhaupt die Verfügung über die Benutzung derselben,
sowie die Ertheilung der Dienstvorschriften, steht Unserer Landes-Direktion zu.